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ARBEITGEBERKÜNDIGUNG – WIE KÖNNEN SIE FEHLER BEI DER EINHALTUNG EINER KÜNDIGUNGSFRIST VERMEIDEN?

In einem Kündigungsprozess ergeben sich nicht nur materielle, sondern auch formelle, d. h. prozessuale Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich vorgegebenen Kündigungsfrist. Um zu einer möglichst schnellen und gerechten Entscheidung zu kommen, ist es geboten, bei der Einhaltung der Kündigungsfrist, deren Beginn und Ende betreffend, Fehler zu vermeiden. Im Folgenden weisen wir Sie auf mögliche formelle Probleme hin, damit Sie fehlerfrei handeln können.

1. Zugang der schriftlichen Kündigung

Voraussetzung: Damit die Kündigungsfrist zu laufen beginnt, ist es nötig, dass die Schriftform nach § 623 BGB (eigenhändige Unterzeichnung, Kündigungsschreiben im Original) eingehalten wird.

Fehler:

  • Der Arbeitnehmer behauptet, dass sein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben nicht unterschrieben habe. Durch Vervielfältigung kann der Arbeitnehmer ein Exemplar ohne Unterschrift erstellen und so diese Behauptung unterstreichen – es steht das Wort des Arbeitgebers gegen die Aussage des Arbeitnehmers
  • Weiterhin besteht die Gefahr, dass die Unterschrift nicht den erwarteten Anforderungen genügt.
  • Ist dem Arbeitgeber der Nachweis des ordnungsgemäßen Zugangs der Kündigung nicht gelungen, beginnt die Kündigungsfrist nicht zu laufen.

Fehlervermeidung:

  • Genaue Dokumentation der Übermittlung des unterschriebenen Kündigungsschreibens.
  • Einhalten des Formerfordernisses – individueller Schriftzug, der die Absicht des die Unterschrift Leistenden zu erkennen gibt, diese auch leisten zu wollen.
  • Als Arbeitgeber sollten Sie unbedingt den Nachweis des Zugangs des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer dokumentieren.

2. Notwendigkeit der behördlichen Zustimmung zur Kündigung

Voraussetzung: In den Fällen des Sonderkündigungsschutzes (Kündigung von u. a. schwerbehinderten und schwangeren ArbeitnehmerInnen) ist es notwendig, dass die zuständige Behörde der Kündigungserklärung des Arbeitgebers vorher zustimmt. Erst, wenn die Behörde zugestimmt hat, kann eine wirksame Kündigung ausgesprochen werden.

Fehler: Holt der Arbeitgeber nicht die behördliche Zustimmung ein, kann einer keine wirksame Kündigung aussprechen und der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend machen.

Fehlervermeidung: Der Arbeitgeber sollte sich über die Tatsachen informieren, die den Sonderkündigungsschutz begründen und frühzeitig die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

3. Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Fehler: Besondere tarifvertragliche Regelungen könnten die ordentliche Kündigung ausschließen.

Fehlervermeidung:  Bei Antritt des Arbeitsverhältnisses sollte sich der Arbeitgeber genau über die Kündigungsmöglichkeiten seines Arbeitnehmers informieren.

4. Kündigung ohne Vollmacht

Voraussetzung: Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, dem Arbeitnehmer selbst zu kündigen und weist er einen Vertreter an, bedarf es einer Vollmacht.

Fehler:

  • Fehlt es an der Vorlage einer Originalvollmacht und weist der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme der fehlenden Bevollmächtigung zurück, ist die Kündigung unwirksam (§ 174 S. 1 BGB).
  • Fehlt es an einer Bevollmächtigung, bedarf es einer Genehmigung des Arbeitgebers zum Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht. Erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bevollmächtigung kann wirksam gekündigt.

Fehlervermeidung: Stellen Sie als Arbeitgeber Ihrem Vertreter eine wirksame Originalvollmacht aus und informieren Sie gegebenenfalls den Arbeitnehmer über die Bevollmächtigung des die Kündigung aussprechenden Vertreters.

5. Nichteinhaltung des Beginns des Laufs der Kündigungsfrist

Fehler: Die Kündigungsfrist bezeichnet die Zeitspanne zwischen Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei Verstreichen endet das Arbeitsverhältnis. Ist der Zugang nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Beginn des Laufs der Kündigungsfrist erfolgt, hat dies zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Beispiel: Beginn des Laufs der Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats – Zugang am 1. eines Kalendermonats – Folge: Verspäteter Zugang

Fehlervermeidung: Für den Arbeitgeber ist es daher sinnvoll, bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Kündigungsschreibens deutlich zu machen, dass er auf keinen Fall am Arbeitsverhältnis festhalten möchte und zusätzlich zu erkennen gibt, dass die Kündigung hilfsweise zum nächstzulässigen Termin gelten soll.

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