I. Sachverhalt
Die Arbeitnehmerin/Klägerin war in einem Chemiekonzern zunächst im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses tätig. Es handelte sich hierbei um eine sachgrundlose Befristung. Die Arbeitnehmerin/Klägerin wurde während ihres befristeten Arbeitsverhältnisses in den Betriebsrat gewählt. Später wurde der Vertrag wiederum befristet verlängert. Nach Ablauf der zweiten Verlängerung lehnte die Beklagte den Abschluss eines weiteren Vertrages ab. Die Arbeitnehmerin sah darin eine unzulässige Benachteiligung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit und erhob Klage.
II. Die Entscheidung
Wie bereits das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Urteil vom 08.08.2012 – 2 Sa 1733/11 –) hat auch das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Befristungsregelungen des TzBfG auch für Betriebsratsmitglieder gelte und verwies insoweit auf seine Entscheidung vom 05.12.2012 (7 AZR 698/11). Etwas anderes gilt nur, wenn die Verweigerung eines Anschlussvertrages wegen der Betriebsratszugehörigkeit verweigert wird, dies sei unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers. Dem Arbeitnehmer obliegt dabei die Beweislast.
Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Das Unternehmen hat entsprechenden Vortrag der Klägerin bestritten. Die Klägerin konnte den Beweis hierfür nicht führen.
III. Tipps für die Praxis
Grundsätzlich gilt nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, dass eine Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung zulässig. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder, wie der 7. Senat des BAG entschieden hat und somit an seiner früheren Rechtsprechung festhielt.
Im vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin zwar behauptet, dass ihr der Anschlussvertrag aufgrund ihrer Betriebsratszugehörigkeit nicht gewährt worden ist, dies konnte sie jedoch nicht beweisen. Für einen Angestellten wird es auch regelmäßig schwer sein, entsprechenden Beweis zu führen, da es sich hierbei um die innere Einstellung des Arbeitgebers handelt. Entsprechenden Nachweis wird der Arbeitnehmer daher nur führen können, wenn der Arbeitgeber konkret äußert, dass er dem Arbeitnehmer keinen Anschlussvertrag aufgrund seiner Betriebsratszugehörigkeit gibt und hierfür Zeugen (o.ä) zur Verfügung stehen. Dies wird der Arbeitgeber jedoch regelmäßig nur dann tun, wenn er – umgangssprachlich ausgedrückt – sich dumm anstellt.
Wenn der Arbeitnehmer entsprechenden Beweis führen möchte, sollte er sich also besonders „schlau“ anstellen. Was hierunter zu verstehen ist, ist einzelfallabhängig und sollte rechtzeitig mit einem erfahrenen Arbeitsrechtlicher abgeklärt werden.
Gerne helfen wir Ihnen hierbei weiter.
RA Manuel Große