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Ausstieg aus dem Darlehensvertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung – schlau Kosten sparen

Wer vorzeitig, also vor der vereinbarten Laufzeit, aus einem laufenden Darlehensvertag austeigen will, muss seinem Kreditinstitut eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Forderungen der Bank können dann schnell mal zehntausend Euro betragen. Dabei gibt es für die vorzeitige Beendigung verschiedene Gründe: Ein berufsbedingter Umzug, soziale Veränderungen wie Trennung oder Heirat, Arbeitslosigkeit oder wie aktuell erheblich günstigere Zinssätze für neu abgeschlossene Darlehensverträge.

Dabei kann ein Ausstieg – abhängig vom Einzelfall – auch kostengünstig durch Widerruf erfolgen. Denn seit dem 02.11.2002 müssen auch Darlehensverträge für Immobilien eine Widerrufsbelehrung enthalten.

Normalerweise steht dem Darlehensnehmer nur ein 14tägiges Widerrufsrecht– beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses – zu. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung beginnt diese Widerrufsfrist nicht zu laufen. Wer also einen Darlehensvertrag für Immobilien ab dem 2. November 2002 abgeschlossen hat, hat gute Chancen auf eine kostenlose Beendigung seines Vertrags und kann sogar eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

Denn die verwendeten Widerrufsbelehrungen entsprechen oft nicht den gesetzlichen Bestimmungen. So ergab eine Untersuchung der Verbraucherzentrale Hamburg im Juni des Jahres 2014, dass ca. 80 % der von ihr untersuchten Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen. Einziges Problem: Ein Laie wird nur schwer beurteilen können, ob die Belehrung in seinem Vertrag fehlerhaft ist oder nicht. Neben der nötigen Rechtskenntnis gibt es mittlerweile eine Vielzahl von gerichtlichen Urteilen nur zu dem Thema Widerruf. Es empfiehlt sich deshalb einen Widerruf nur mit juristischer Unterstützung zu erklären.

Wer seinen Darlehensvertrag widerruft, muss keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Deshalb kann auch derjenige, der bereits vor Jahren eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, noch nachträglich sein Geld zurückfordern.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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