Mit der Entscheidung vom 04.07.2014 – Az.: 6 U 236/13 – hat das Oberlandesgericht Oldenburg eine Klausel in Darlehensverträgen der Sparkasse für unwirksam erklärt, nach der bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB) Sondertilgungsrechte unberücksichtigt bleiben.
Bei einem abgeschossenen Darlehensvertrag ist es dem Darlehensnehmer möglich seine Zinslast durch vertragliche Sondertilgungen zu verkürzen, also eine Reduzierung des letztendlich zuzahlenden Gesamtzinsbetrages zu erreichen. Eine Nichtberücksichtigung eben dieser Sondertilgungen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens, würde die eben diese Reduzierung der Zinslast aber ausblenden. Das Kreditinstitut würde durch diese Klausel also mehr erlangen, als ihm durch den normalen, vertraglich festgelegten Zinssatz zustehen würde.
Das aber verstößt gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte Bereicherungsverbot, nachdem der Darlehensgeber nicht mehr finanzielle Vorteile ziehen dürfe, als ihm durch die ordnungsgemäße Vertragsbeendigung zufließen würden.