In seinem Urteil vom 30.11.2004 hatte der BGH über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens zu entscheiden – Az. XI ZR 285/03. Bis zu diesem Zeitpunkt war umstritten, welchen Zinssatz die Banken für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung ansetzten dürfen.
Im vorliegenden Fall hatte das beklagte Kreditinstitut mit dem Rechtsvorgänger des Klägers im Mai 1989 einen Darlehensvertrag geschlossen. Anfang des Jahres 1994 einigte man sich dann auf eine vorzeitige Auflösung des Vertrags, woraufhin am 4. Februar 1994 das gewährte Darlehen einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 770.000 DM durch den Darlehensnehmer zurückgeführt wurde.
Nach Meinung des Klägers wurde diese Vorfälligkeitsentschädigung jedoch zu hoch berechnet, weshalb er die teilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von dem Kreditinstitut verlangt. Nach seiner Ansicht muss die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
Tatsächlich zahlte das Kreditinstitut im März 2000 auch einen Betrag von 34.330,90 DM, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, an den Kläger zurück.
Dem Kläger fehlen nach seiner Berechnung allerdings weitere 42.275,34 €, weshalb er die Bank auf eine weitere Zahlung verklagte. Diese wiederum legte eine Widerklage ein und begehrt eine Rückzahlung von 16.475,82 €. Nach ihrer Ansicht hat die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand des Pfandbriefindex PEX zu erfolgen. Darüber hinaus finde sie auch die Berechnung anhand der DGZF-Renditen für eine Berechnung zulässig.
Die Kreditinstitute berechneten eine Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig anhand des PEX Index, da bei diesem die Höhe der Entschädigung über der Höhe nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik liegt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt für den Darlehensnehmer folglich höher aus.
Um es übersichtlich zu machen: Gestritten wird also über die Berechnungsgrundlage der Vorfälligkeitsentschädigung.
Für eine gerechte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss man sich zunächst ihren Sinn und Zweck klarmachen: Durch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung solle die Bank im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn der Darlehensvertrag für den vereinbarten Vertragszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre.
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank unterliegt einer gerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die Entschädigung die verbundenen finanziellen Nachteile der Bank übersteigt.
In seiner Entscheidung führte der BGH deshalb auch aus, dass diese wirtschaftliche Stellung der Bank bei einer Zugrundelegung der PEX-Indexwerte nicht erreicht werde.
„ Die börsentägliche PEX-Berechnung basiere auf Renditewerten, zu denen die meldenden Institute ihre jeweiligen Pfandbriefemissionen verkaufen würden, also nicht notwendigerweise auf tatsächlich durchgeführten Wertpapiergeschäften. […] Im Gegensatz dazu beruhten die Renditen der Pfandbriefe, die in der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genannt würden, auf Berechnungen echt börsennotierter Pfandbriefe.“- so der BGH
Auch das der PEX-Index tagesgenaue Werte ausweist, während die Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik lediglich Monatswerte liefert, steht dem nicht entgegen. Denn der durchschnittliche Monatswert basiert auf taggenauen Eingaben und reicht deshalb als Berechnungsfaktor aus.
Da die Bank durch die Berechnung anhand des PEX-Index eine über eine angemessene, ihre finanziellen Nachteile ausgleichende Vorfälligkeitsentschädigung gezogen hat, ist sie um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert. Ein Kunde kann einen Herausgabeanspruch dieser zu viel gezahlten Entschädigung nach § 812 BGB fordern.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht