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Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel nach BGH Urteil

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in seinem Urteil vom 19.01.2012, Az.: 14c O 115/11 mit der Rückerstattung einer bereits geleisteten Zinssicherungszahlung (ZinsCap-Prämie) auseinanderzusetzen, da der Kläger sein Darlehensvertrag vorzeitig aufgelöst hatte.

Für den Erwerb eines Arztpraxis-Anteils hatte ein Kunde im Jahr 2007 bei seiner Bank einen Darlehensvertrag mit einem Kredit von 825.000€ und einer Laufzeit bis zum 30.06.2021 unter einer variablen Zinsanpassungsklausel und mit einer Zinscap-Prämie aufgenommen. Die Zinscap-Prämie belief sich bei 3 % der Darlehenssumme, also auf 24.750€, die sofort fällig und an die Bank zu zahlen waren.

Exkurs:
Als Zinscap bezeichnet man die vertraglich festgelegte Zinsober- und -untergrenze, die dann, während der gesamten Vertragslaufzeit für den Kunden absehbar,  nur zwischen dieser Ober- und Untergrenze variieren kann.  Ausschlaggebend für die periodisch-variierende Anpassung der Zinshöhe sind dann Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt. Durch die Zinscap-Prämie sichert sich eine Bank im Gegenzug für das Risiko ab, dass das Zinsniveau während der Vertragslaufzeit noch über den vertraglich vereinbarten Höchstzins geht.

Die variable Zinsvereinbarung wurde dabei durch folgende Klausel gesichert:

„ Die Bank ist berechtigt, die Konditionen (bei Festzinsvereinbarung mit Ablauf des Festschreibungszeitraumes) – insbesondere bei Änderung des Geld- und Kapitalmarktes – zu senken oder zu erhöhen. Maßgeblich ist der von der Bank jeweils festgesetzte Zinssatz. Eine Änderung wird mit der Festsetzung durch die Bank verbindlich. Änderungen des Zinssatzes werden dem Darlehensnehmer spätestens mit der Zinsabrechnung mitgeteilt.“

  • Bereits in einem anderen Beitrag hatten wir darüber informiert, dass eine solche Klausel unwirksam ist (lesen Sie hier).

Anderes gilt für die vereinbarte Zinscap-Prämie, die wirksam geschlossen wurde. Denn sie bestimmt – anders als die Zinsanpassungsklausel –weder eine einseitige Zinssenkung oder -erhöhung seitens der Bank.

Allerdings fehlt dem geschlossenen Darlehensvertrag eine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsregelung nach § 489 Abs. 2 BGB. Es wurde keine Vereinbarung über eine Rückzahlung der Zinscap-Prämie oder einen etwaigen Rückzahlungsausschluss bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens vereinbart. Diese Regelungslücke muss dann, gemäß §§ 155, 157 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, geschlossen werden.

Dann muss angenommen werden, dass die Parteien, die die Risikoverteilung der Zinsentwicklung bei Vertragsschluss noch nicht kennen, eine gleichmäßige Risikoverteilung gewollt haben. Mithin ist dann von einer zeitanteiligen Rückerstattung der Zinscap-Prämie – abhängig von der Laufzeit des Darlehens – auszugehen. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die Position des Darlehensnehmers vor Augen führt: Dieser wäre niemals bereit gewesen eine Zinscap-Prämie für einen Vertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren zu zahlen, wenn er diesen Vertrag bereits nach kürzerer Zeit ablösen oder kündigen will.

Dann steht dem Darlehensnehmer eine zeitanteilige Rückerstattung der Zinscap-Prämie nach § 812 BGB zu.

RA Mass, LL. M. und stud. iur. Specht

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