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Geld zurückfordern – Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen möglich

In zwei verbraucherfreundlichen Urteilen (Az. IV ZR 384/14 / IV ZR 448/14) hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 29.07.2015 entschieden, aus welchen Beträgen sich der Rückforderungsanspruch eines Versicherungsnehmers zusammensetzt, der nachträglich seinen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag widerrufen hat

Schon vergangenes Jahr hatte der BGH in einem Grundsatzurteil (Az. IV ZR 76/11) Versicherungsnehmern ein unbefristetes Recht zum Widerruf für Lebens- und Rentenversicherungsverträge zugestanden, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.

Jetzt, wo diese Entscheidung konkretisiert wurde, steht der Durchsetzung eines Widerrufs nichts mehr im Weg. Deshalb möchten wir Ihnen alle wichtigen Fragen beantworten:

Wer kann seinen Vertrag widerrufen und warum?
Der Widerruf ist für Lebens- und Rentenversicherungsverträge zwischen den Jahren 1994 bis 2007 möglich. In dieser Zeit wurden Verträge nach dem Policenmodell abgeschlossen, wonach Verbraucher sämtliche Unterlagen (so auch die Widerrufsbelehrung) erst nach Vertragsschluss, mit Erhalt des Versicherungsscheins erhielten. Das hat sich erst seit 2008 geändert.

Dabei verwendeten Versicherungen eine Widerrufsbelehrung die in etwa wie folgt lautete:

„Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins* dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“

[* nachträglich hervorgehoben durch den Bearbeiter]

In den oben zitierten BGH-Urteilen stellte das Gericht fest, dass eine solche Widerrufsbelehrung nicht den strengen, gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG (alte Fassung) entspricht und deshalb unwirksam ist. So ist eine Belehrung bereits deshalb rechtlich fehlerhaft, weil über den genauen Widerspruch in Textform nur ungenügend aufgeklärt wird. Die Widerspruchserklärung stellt hier fehlerhaft auf den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch auf die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen ab. Folge einer mangelhaften Widerrufsbelehrung ist, dass das Recht zum Widerruf, nicht wie üblich nach 14 Tagen erlischt, sondern überhaupt nicht zu laufen beginnt. Auch nach Jahren – und sogar nach einer Kündigung des Vertrags – ist ein Widerruf deshalb noch möglich.

Auch aus anderen Fehlern kann eine Widerrufsbelehrung mangelhaft sein. Für mehr Informationen zu dieser Frage möchten wir Sie auf andere Beiträge verweisen.

Allerdings sollte das Widerrufsrecht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. trotz fehlerhafter Belehrung spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischen. Dieses Gesetz hat der Bundesgerichtshof allerdings in seinem Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) für unanwendbar erklärt (juristisch: richtlinienkonforme Reduktion), weil diese Regelung dem europäischen Verbraucherschutz (durch die Richtlinien 79/267/EWG und 92/96/EWG) zuwiderläuft. Dann besteht das Widerrufsrecht weiter fort, wenn ein Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Auch der Einrede der Versicherung, das Widerrufsrecht sei auf Grund der langen Zeit seit Vertragsabschluss verwirkt, schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Versicherung hat bereits kein schutzwürdiges Vertrauen, weil sie die fehlerhafte Belehrung selbst herbeigeführt hat.

Was bringt mir ein Widerruf?
Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass alle empfangenen Leistungen zurückzugeben sind, also auch Zinsen und geleistete Prämien:

  • Die Versicherung hat Ihnen daher alle eingezahlten Beiträge nebst Zinsen zu erstatten. Dabei müssen Sie sich allerdings einen genossenen Versicherungsschutz für das Berufsunfähigkeits- oder Todesfallrisiko (sog. Risikobeiträge) anrechnen lassen. Das sind Kosten, die der Versicherung für Ihren Versicherungsschutz entstanden sind. Sie bekommen deshalb umso mehr Geld zurück, je weniger zusätzliche Versicherung Sie hatten.
  • Dasselbe gilt für die Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag, die die Versicherung bei der Erstattung Ihrer Beiträge einbehalten und an das Finanzamt abführen darf.
  • Nicht in Abzug bringen kann die Versicherung dagegen Abschluss- und Verwaltungskosten. Diese Beträge müssen Ihnen in voller Höhe erstatten werden.
  • Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit auch tatsächlich gezogenen Nutzen, den die Versicherung mit ihren Versicherungsbeiträgen erwirtschaftet hat, herauszuverlangen. Anders als im Bankrecht, wo für diesen Betrag eine pauschale Vermutung von 5 % ihrer Einlagen angenommen wird, besteht hier aber die exakte Darlegungs- und Beweislast der erzielten Gewinne der Versicherung – dieser Anteil wird deshalb nur schwer zu beweisen sein. 

Konkret bedeutet das: In dem Urteil des BGH zahlte die beklagte Versicherung zunächst nur ca. 8.600 Euro zurück, wollte aber rund 1.000 Euro für Verwaltungskosten und über 2.000 Euro durch Zinsgewinne einbehalten. Nach der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof stehen jetzt noch weitere 3.400 Euro aus, die die Versicherung noch erstatten muss.

Ob sich auch für Sie ein Widerruf ihres Versicherungsvertrags lohnt, kann man pauschal nicht sagen. In der Regel gilt jedoch, dass jüngere Verträge (ab 2005) noch in einem starken Missverhältnis von Einsparungen und anfänglichen Abschlusskosten stehen. Zudem sind auf spätere Auszahlungen im Versicherungsfall jetzt Steuern zu bezahlen – in einem solchen Fall lohnt sich häufig ein Widerruf.

Dagegen besteht bei älteren Verträgen im Versicherungsfall noch eine steuerfreie Auszahlung. Auch hier sind aber bei Vertragsbeginn hohe Abschlusskosten in Rechnung gestellt worden.

Sie sollten sich vor einem Widerruf im Klaren sein, ob Sie den abgeschlossenen Versicherungsschutz benötigen oder lieber selbstständig eine private Altersvorsorge schaffen wollen (z.B. indem Sie das bis jetzt angesparte Geld für den Kauf einer Immobilie benutzen).

Wir prüfen für Sie gerne, ob Sie ihren Lebens- und Rentenversicherungsvertrag widerrufen können.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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