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Kündigung eines Verbraucherdarlehens – Welche Möglichkeiten hat die Bank?

Verbraucherdarlehen sind Dauerschuldverhältnisse und werden in der Regel mit einer festen Laufzeit abgeschlossen. Für welchen Zeitraum das Darlehen vergeben wird und bis wann das Darlehen zurückzuzahlen ist, kann der Darlehensnehmer mit seiner Bank abstimmen. Eine feste Laufzeit bedeutet jedoch nicht, dass das Darlehen unter keinen Umständen vorzeitig gekündigt werden kann.

Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen die Bank das Darlehen vorher kündigen kann. Grundsätzlich kann die Bank das Verbraucherdarlehen aus außerordentlichen Gründen wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) und wegen (abgemahnter) Pflichtverletzungen des Kunden (§313 BGB) kündigen. Darüber hinaus gibt es vertragliche Kündigungsgründe in Ziff. 19 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Ziff. 26 Abs. 2 AGB-Sparkassen. Relevante Kündigungsgründe sind zudem die im Folgenden dargestellten Kündigungsgründe aus § 498 Abs. 1 BGB und § 490 Abs. 1 BGB.

I. Kündigung nach § 498 Abs. 1 BGB
Wenn sich der Darlehensnehmer in Zahlungsverzug befindet, kann die darlehensgewährende Bank das Verbraucherdarlehen nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 498 Abs. 1 BGB kündigen. Voraussetzung für den Zahlungsverzug ist der Verzug des Darlehensnehmers mit den Darlehensraten an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Fälligkeitsterminen und einen Rückstand von insgesamt zehn Prozent des Darlehensbetrags (bei einer Vertragslaufzeit bis drei Jahren) bzw. fünf Prozent bei einer längeren Vertragslaufzeit des Verbraucherdarlehens. Darüber hinaus ist eine qualifizierte Mahnung von Seiten der Bank notwendig. Zweck der Kündigungsbeschränkung und der strengen Formalisierung der Mahnung ist der Schutz des Verbrauchers. Die Bank muss bei einer Kündigung erheblich aufpassen, um Fehler zu vermeiden. Ansonsten ist die angestrebte Kündigung unwirksam.

II. Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB
Eine einfachere Kündigungsmöglichkeit für die Bank stellt die Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB dar. Für eine Kündigung wegen einer eingetretenen oder drohenden wesentlichen Vermögensverschlechterung ist kein Zahlungsrückstand notwendig. Eine drohende Vermögensverschlechterung ist anhand objektiver Kriterien zu ermitteln. Dafür ist bspw. ausreichend, wenn keine ausreichenden Sicherheiten vorhanden sind, wodurch die Rückzahlung gefährdet ist. Ein Indiz dafür sind z.B. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger gegen den Darlehensnehmer. Wichtig ist, dass die Bank nicht valutierte Darlehen „im Zweifel stets“, valutierte Darlehen „in der Regel“ fristlos kündigen kann, wenn eine konkrete Verschlechterung der Vermögensverhältnisse droht und dadurch die Rückzahlung gefährdet ist.

III. Verhältnis von § 498 Abs. 1 BGB und § 490 Abs. 1 BGB
§ 498 Abs. 1 BGB entfaltet keine Sperrwirkung aufgrund von Spezialität. Das bedeutet, dass andere Kündigungstatbestände auch bei Verbraucherdarlehen anwendbar sind. Zwar hat § 498 BGB verbraucherschützenden Charakter und es wäre für den Darlehensnehmer von Vorteil, wenn die Bank nur unter den spezielleren Voraussetzungen des § 498 BGB das Darlehen kündigen könnte, aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich jedoch nicht, dass dadurch andere Kündigungsvorschriften wie § 490 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein sollen. Seinem Wortlaut nach stellt § 498 Abs. 1 BGB nur auf eine „Kündigung wegen Zahlungsverzuges“ ab. Eine Kündigung wegen Vermögensverschlechterung nach § 490 Abs. 1 BGB benötigt jedoch keinen Zahlungsverzug, sodass die spezielleren Regelungen des § 498 BGB zum Zahlungsverzug keine Anwendung finden. Somit ist gegenüber einem Verbraucher auch eine fristlose Kündigung des Verbraucherdarlehensvetrags nach § 490 Abs. 1 BG zulässig, obwohl kein Zahlungsverzug vorliegt.

Sollte Ihre Bank Ihr Darlehen gekündigt haben, prüfen wir gerne für Sie, ob diese Kündigung rechtmäßig ist. Zögern Sie nicht, uns telefonisch zu kontaktieren – wir helfen Ihnen gerne.

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06 Mrz 2024 13:35 / von Dimitri Mass

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