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Neu in Kraft getreten: Das Gesetz zur alternativen Streitbeteiligung – gut für Verbraucher, schlecht für Unternehmer?

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist am 1. April 2016 in Kraft getreten.

Mit Einführung des Gesetzes hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie umgesetzt: Unabhängige, außergerichtliche Streitschlichtungsstellen sollen Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern über vertragliche Konflikte eine verbraucherfreundliche Alternative zum Gerichtsverfahren ermöglichen. Für Unternehmer entstehen dadurch Informationspflichten für ihre Webseite und in Bezug auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzuhaltende Formvorschriften sowie regelmäßig auch eine Kostentragungspflicht.

Im Folgenden soll ein Ein- und Überblick über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gegeben werden und wichtigste Fragen beantwortet werden.

I. Was ist eine alternative Streitbeteiligung?

Die alternative Streitbeteiligung ist eine außergerichtliche Einrichtung, also gerade kein Gericht, welche als neutraler Dritter zwischen strittigen Parteien vermittelt und diese zusammenführen soll. Die Streitbeilegungsstellen müssen gewisse Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz und zum Ablauf des Streitbeilegungsverfahrens erfüllen, um eine faire Vermittlung gewährleisten zu können (§§ 6, 7 VSBG).

Exkurs: Die Idee von außergerichtlichen Anlaufstellen zur alternativen Streitbeteiligung ist nicht neu. So existieren bereits Mediation, Ombudsverfahren, Beschwerdestellen oder etwa Schlichtungsstellen, die sich bereits in der Praxis bewährt haben. Zukünftig sollen einige Verfahren aber auch online durchgeführt werden können, sog. Online-Streitbeteiligung. Damit sollen Streitigkeiten aus Online-Käufen beigelegt werden, bei denen die Vertragsparteien in großer Entfernung zueinander leben.

Ein solches Schlichtungsangebot kommt für Verbraucher darüber hinaus auch insbesondere bei Auseinandersetzungen in Bankgeschäften und anderen Finanzdienstleistungen (Verbraucherdarlehensverträge, Immobiliar- bzw. Verbraucherdarlehensverträge sowie Darlehensvermittlungsverträge) über § 14 UklG in Betracht.

II. Konsequenzen aus einem Alternativen Streitverfahrens

Für Unternehmen, die sich auf das Alternative Streitverfahren einlassen, entstehen aber neue Pflichten. Von den nachfolgend genannten Informationspflichten sind allerdings Unternehmer ausgenommen, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

1. Informationspflichten des Unternehmers, § 36 VSBG

Nach § 36 VSBG muss ein Unternehmer einen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, ob er für/oder aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist. Zudem muss er dem Verbraucher die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mitteilen.

Diese Informationen sind dem Verbraucher auf der Webseite des Unternehmers und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugänglich zu machen.

Lässt sich eine Streitigkeit nicht direkt zwischen Unternehmer und Verbraucher regeln, ist jeder Unternehmer zudem verpflichtet, den Verbraucher über die alternative Streitbeilegung in Textform zu informieren.

2. Kostentragung

Die Kosten dieses Streitverfahrens sind regelmäßig vom Unternehmer zu tragen. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Antrag des Verbrauchers unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist; in diesem Fall beträgt das zu entrichtende Entgelt des Verbrauchers höchstens 30 Euro. Dagegen kann die Verbraucherschlichtungsstelle vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit ist oder verpflichtet ist, ein angemessenes Entgelt verlangen.

Eine sehr grobe Orientierung über mögliche Kosten eines Schlichtungsverfahrens gibt § 31 VSBG, der allerdings nur für die kostendeckend arbeitenden Landesschlichtungsstellen – und nicht für private Schlichtungsstellen – gilt. Danach ist folgendes Entgelt zu entrichten:

  • 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro,
  • 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro,
  • 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2 000 Euro und
  • 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro.

Ein angemessenes Entgelt kann dagegen auch bei Streitigkeiten zwischen zwei Verbrauchern gefordert werden.

Diese Kostenregelung geht eindeutig zulasten der Unternehmer, was viele Verbraucher motivieren soll – und wahrscheinlich auch wird –, ihre Rechte gegenüber den Unternehmen geltend zu machen. Für letztere stellt sich insbesondere die Frage der Rentabilität eines solchen Streitschlichtungsverfahrens. Mit einer Konfliktlösung kann zwar erheblich schneller als vor Gericht gerechnet werden, allerdings können Unternehmer mit nicht unerheblichen Kosten belastet werden, die bei einem Scheitern der Verhandlung erneut aufgebracht werden müssten, dann vor einem ordentlichen Gericht.

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06 Mrz 2024 13:35 / von Dimitri Mass

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