Wer als geschädigter Kapitalanleger eine erfolgreiche Klage auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung führen möchte, weil er sich über Risiken einer Kapitalanlage falsch beraten fühlt, muss divergierende Beratungspflichten des Anlageberaters sowie des Anlagevermittlers beachten.
I. Divergierende Beratungsleistungen
In seinem Urteil vom 01.12.2011 AZ III ZR 56/11 verweist der Bundegerichtshof (BGH) auf die unterschiedlichen Beratungspflichten zwischen Anlageberater und -vermittler: Bei Erstem reichen die Aufklärungspflichten weiter als beim Anlagevermittler.
1. Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers
Der Anlagevermittler schuldet dem Interessenten eine richtige und vollständige Information über die tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss er das Anlagekonzept, über das er Auskunft erteilt, zumindest einer Plausibilitätsprüfung, insbesondere über die wirtschaftliche Tragfähigkeit hin unterziehen. Wird diese Prüfung unterlassen, kann der Vermittler schon keine sachgerechte Auskunft erbringen.
Wer die Anlagevermittlung anhand eines Prospekts durchführt, hat die Plausibilitätsprüfung darüber hinaus auch auf den Prospekt zu erstrecken und muss dabei unter zumutbarem Aufwand prüfen, ob das Beteiligungsobjekt und die darin enthaltenen Informationen ein in sich schlüssiges Gesamtbild vermitteln (Angaben müssen auf ihre sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüft werden).
2. Aufklärungspflicht des Anlageberaters
Zu mehr als nur einer (einfachen) Plausibilitätsprüfung ist hingegen ein Anlageberater verpflichtet. Wer eine Anlageberatung in Anspruch nimmt, kann von einem Berater erwarten, dass er seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken erstreckt, die für den Interessenten eine wesentliche Bedeutung für seinen Erwerb haben oder haben können. Umfang und Art der Pflichten divergieren deshalb nach den Umständen des Einzelfalls.
In jedem Fall gehört dazu die Einholung und Auswertung von aktuellen Informationen über das Beteiligungsobjekt, insbesondere der Wirtschaftspresse, das dann einer kritische Überprüfung zu unterziehen ist. Auf ein Unterlassen einer solchen Prüfung ist deshalb auch zwingend hinzuweisen.
Grundsätzlich sind damit auch Gesetzesänderungen, die für die empfohlene Kapitalanlage eine erhebliche Auswirkung haben können, miteingeschlossen. Eine solche Aufklärung kommt lediglich dann nicht in Frage, wenn sie nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe (Rechtsgutachten) erfolgen kann. Eine Information über etwaige Anhaltspunkte kann sich der Anlageberater aber auch in diesem Fall nicht entziehen.
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