Unrechtmäßige Bearbeitungsgebühren
Durch zwei bankkundenfreundliche Entscheidungen –XI ZR 170/13undXI ZR 405/12– jeweils vom 14.05.2014 hat derBundesgerichtshof (BGH)klargestellt, dass die Forderung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Darlehensvertrages unrechtmäßig ist. Dieses Vorgehen war allerdings in den vergangenen Jahren bei vielen Bankinstituten in Deutschland gängige Praxis.
Durch die erhobenen Bearbeitungsgebühren haben Bankinstitute interne Bearbeitungskosten auf den Bankkunden abgewälzt. Dem geforderten Bearbeitungsentgelt steht keine Gegenleistung an den Bankkunden gegenüber. Die internen Bearbeitungskosten der Bankinstitute sind bereits durch die erhobenen Darlehenszinsen abgegolten. Sie sind durch die Bankinstitute bereits regelmäßig in den Zinssatz einkalkuliert. Je nach Darlehensvolumen können die erhobenen Bearbeitungsgebühren mehrere Tausend Euro betragen.
Den betroffenen Bankkunden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung zu.
Auch Ansprüche aus älteren Darlehensverträgen, die vor 2011, jedoch nicht vor 2005 geschlossen worden sind, sind nach aktuellen Entscheidungen des BGH jeweils vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 – nicht verjährt. Die Verjährungsfrist bei diesen Verträgen begann nach der Entscheidung des BGH erst mit Ende des Jahres 2011 zu laufen. Seitdem ist es jedem Kunden aufgrund der seit dem Jahr 2011 bestehenden Rechtslage auch zumutbar, unrechtmäßig gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückzuverlangen. Wenn Sie im Zeitraum von 2005 bis 2011 Bearbeitungsgebühren an ihr Bankinstitut gezahlt haben, besteht für Sie ein Rückzahlungsanspruch nur noch bis zum Ende des Jahres 2014.
Zögern Sie bitte nicht, auf uns bis spätestens zum 30.12.2014 zuzukommen. Wir werden gemeinsamen prüfen, ob Ihnen ein Anspruch gegen Ihr Bankinstitut auf Rückzahlung der im Darlehensvertrag unwirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren zusteht.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht