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Auszahlungsabschlag bei KfW-Darlehen – wie Bearbeitungsgebühren zurückzufordern?

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich am 16.02.2016 in den Verfahren XI ZR 454/14,XI ZR 63/15, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 erneut mit der (Un)Zulässigkeit von Bankentgelten befassen. Schon vergangenes Jahr hatte der BGH in mehreren Entscheidungen die Unzulässigkeit sogenannter „Bearbeitungsgebühren“ festgestellt. Viele Darlehensnehmer forderten daraufhin diese „Gebühren“ von ihrem Kreditinstitut zurück. Wird sich dieser Fall nun wiederholen?

In der Sache geht es um mögliche Rückzahlungsansprüche der Bankkunden für sogenannte Auszahlungsabschläge bei Förderdarlehen. So hatten Banken bei der Vergabe von Darlehen an ihre Kunden in der Vergangenheit 4 % des Darlehensbetrages einbehalten, wenn sie das ausgezahlte Geld zuvor selbst unter einem Auszahlungsabschlag aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten hatten. Dieser Abschlag war dabei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgewiesen.

Exkurs: Was genau sind Förderdarlehen?
Förderdarlehen werden für ausgewählte wirtschaftspolitische Ziele ausgezahlt und sollen für den Empfänger einen besonderen Investitionsanreiz darstellen, da sie zu günstigeren Konditionen als am aktuellen Markt ausgegeben werden –etwa durch eine geringere Verzinsung, tilgungsfreie Zeiträume, außerplanmäßige Tilgungen, vorzeitige Rückzahlungen ohne Vorfälligkeitsentschädigung, etc.

Anders als es bei „normalen“ Darlehen bestimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) allein die Konditionen eines solchen Darlehensvertrags. Weder die später auszahlende Hausbank, noch der Darlehensnehmer können die konkreten Darlehensbedingungen entscheidend mitgestalten.

I. Rechtliche Würdigung
Wie schon in den Entscheidungen über die Bearbeitungsgebühren stellt sich auch hier die Frage, ob diese AGB eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für die Darlehensnehmer darstellen und diesen unangemessen benachteiligen. Das wäre jedenfalls der Fall, wenn dem Auszahlungsabschlag keine echte Gegenleistung der Bank gegenübersteht und Banken somit nur eigene Betriebskosten auf ihre Kunden abwälzen. Solche Kosten könnten dann von den Kunden zurückverlangt werden.

In den unterinstanzlichen Gerichten wurde eine unangemessene Benachteiligung durch einen Auszahlungsabschlag kontrovers entschieden. Die überwiegende Mehrzahl der Gerichte sprach sich dabei gegen eine unangemessene Benachteiligung, also für die Rechtmäßigkeit der gezahlten Auszahlungsabschläge aus.

So die Gerichte:
LG Bückeberg v. 11. 9. 2014 – 1 S 60/13
AG Senftenberg vom 20. 6. 2013 – 21 C 124/13
AG München vom 22. 4. 2014 – 251 C 23393/13

Nach überwiegender Meinung erbringe eine Bank bei der Vergabe eines KfW-Darlehens neben der reinen Auszahlung des Darlehens noch eine zusätzliche Dienstleitung, indem sie dem Darlehensnehmer wie ein Vermittler ein KfW-Darlehen beschaffe. Diese Vermittlung geschieht aber nicht ausschließlich im Interesse der Hausbank, sondern auch für ihren Kunden, der das für ihn günstigste Angebot vorgelegt bekommt. Diese zusätzliche Leistung sei deshalb zusätzlich zu vergüten.

Einzig das AG Meldorf wendete in seiner Entscheidung vom 26. 8. 2013, Az. 82 C 1762/12 die zu Bearbeitungsentgelten vertretene Auffassung auch auf den Auszahlungsabschlag bei einem Förderkredit an. Nach Auffassung des Amtsgerichtes stünden die mit dem Entgelt zu vergütenden Tätigkeiten auch bei einem Förderkredit im Interesse des Darlehensgebers und nicht des Darlehensnehmers. Dies ergebe sich auch daraus, dass der Darlehensnehmer vertraglich allein mit der darlehensgebenden Hausbank verbunden sei.

II. Prognose der BGH Entscheidung
Dass der BGH den Fall des Auszahlungsabschlags mit den Bearbeitungsgebühren als vergleichbar ansieht, ist eher unwahrscheinlich.

In dem Verfahren über die Bearbeitungsgebühren führte der BGH aus, dass das Entgelt für die „Bearbeitung“ eines Darlehens laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Damit entsprach das Bearbeitungsentgelt aber nicht dem gesetzlichen Leitbild einer laufzeitunabhängigen Verbraucherkreditvergabe nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Gegenleistungspflicht des Darlehensnehmers allein auf Zinsen beschränkt ist.

Die Entscheidung des BGH um die Bearbeitungsgebühren ist mit dem Auszahlungsabschlag nicht vergleichbar, da der Darlehensgeber, in diesem Fall die Bank, für den Darlehensnehmer – anders als bei den geforderten Darlehensgebühren – eine Gegenleistung erbringt.

Die Erhebung des Auszahlungsabschlages ist gerade den Besonderheiten von Förderkrediten geschuldet und stellt daher kein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt dar, weil gerade die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit an sich „bepreist“ wird. Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht.

Sie können sich die zusätzliche Dienstleistung der Banken wie eine „Maklerleistung“ bei einer Wohnungssuche vorstellen. Wie ein Makler sucht Ihre Hausbank auch für Sie das beste KfW-Darlehen aus vielen anderen heraus. Daher wird der Darlehensgeber wie ein Makler für fremde Interessen tätig.

Nach unserer Auffassung wird der BGH den Auszahlungsabschlag damit anders bewerten als die Bearbeitungsgebühren.

III. Prüfung eines Rückzahlungsanspruchs
Für den Fall, dass sich der BGH entgegen dieser Einschätzung für eine Unwirksamkeit des Auszahlungsabschlags ausspricht, stehen wir Ihnen gerne bei der Prüfung eines Rückzahlungsanspruchs zur Verfügung.

Wir sind als Kanzlei auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und haben uns bereits in den Fall eingearbeitet.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Bleckat/Specht

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