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Bearbeitungsgebühren – auch Unternehmer können Geld zurückfordern

In langjähriger Praxis haben Banken und Sparkassen ihren Kunden für die Bereitstellung eines Darlehens/Kredits neben den Darlehenszinsen regelmäßig auch Bearbeitungsgebühren in Höhe von 2,00 % bis zu 3,00 %  des Nettodarlehensbetrages in Rechnung gestellt.

Für Verbraucherdarlehen hat der Bundesgerichtshof am 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) entschieden, dass die zusätzliche Berechnung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen unzulässig ist. Entsprechende vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam.

Dem Gericht zufolge halten die betroffenen Klauseln für die Entrichtung einer Bearbeitungsgebühr der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Danach sind Allgemeine Geschäftsgebühren unwirksam, wenn sie von wesentlichen Grundgedanken der geschriebenen Gesetze abweichen.

Bei einem abgeschlossenen Darlehensvertrag bestehen die gesetzlich festgelegten Pflichten aber allein in der Herausgabe des Darlehens auf Seiten der Bank und einer Rückzahlung unter Zinsen durch den Verbraucher.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können Banken ihren Kunden deshalb Kosten, die bei dem Abschluss eines Darlehensvertrags entstehen, nicht aufdrücken. Die bisher entrichteten Bearbeitungsgebühren wurden bisher für Tätigkeiten erhoben, die die Bank im eigenen Interesse erbracht hat.

Solche Bearbeitungsgebühren sind deshalb unzulässig und können von Verbrauchern zurückgefordert werden. Medial wurde die Entscheidung des BGH groß aufbereitet, weshalb viele Verbraucher Bearbeitungsgebühren zzgl. Zinsen zurückforderten.

Rückforderungsanspruch auch für Unternehmer?
Es stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des BGH auch bei Bearbeitungsgebühren zwischen einer Bank und einem gewerblichen Unternehmer gilt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema liegt bisher nicht vor. Dies liegt aber daran, dass die bislang beklagten Banken ihre Berufung gegen erstinstanzliche Gerichte die sich für eine solche Rückerstattungspflicht ausgesprochen haben, niemals bis zum BGH gebracht haben, sondern (jedenfalls Teile) Bearbeitungsentgelte zurückzahlten.

In der Rechtsprechung existieren einige Gerichtsentscheidungen die einen Rückzahlungsanspruch der Bearbeitungsgebühr auch für Unternehmer annahmen:

  • Amtsgericht Nürnberg vom 15.11.2013, Az. 18 C 3194/13
  • Amtsgericht Hamburg vom 08.11.2013, Az. 4 C 387/12
  • LG Freiburg vom 11.07.2014, Az. 5 O 136/13

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Unklar ist, wann ein Herausgabeanspruch verjährt.
Regelmäßig gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, vgl. § 195 BGB. Eine spätere Durchsetzung soll aus Gründen der Rechtssicherheit danach nicht mehr möglich sein. Für die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bedeutet das, dass Verträge, die ab dem 01.01.2012 abgeschlossen wurden noch nicht verjährt sind.

In seinem Urteil vom 28. Oktober 2014 – Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 hatte der Bundesgerichtshof aber diese regelmäßige Verjährung für Verbraucherdarlehen gehemmt und damit die Zeitspanne der möglichen Herausgabeansprüche verlängert. Nach Meinung des BGH sie die Verjährung deshalb noch nicht eingetreten, weil erst 2011 erste Oberlandesgerichtsurteile zum Thema der unzulässigen Bearbeitungsgebühren bekannt wurden. Ein Verbraucher hätte vorher also gar keine Chance auf einen Erstattungsanspruch gehabt, weil ihm seine Rechtslage nicht klar gewesen sei.

Dieses Rechtsverständnis ergibt sich aus dem § 199 I Nr. 2 BGB. Darin heißt es u.a.: “Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt […] mit dem Schluss des Jahres, in dem […] der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen […] Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.”

Die Verjährungsfrist bei Verbraucherverträgen begann deshalb erst mit Ende des Jahres 2011, seitdem es jedem Kunden auch zumutbar war, unrechtmäßig gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückzuverlangen.

Für Fälle der Herausgabe von Bearbeitungsgebühren bei Unternehmern ist eine Verjährung bei Altfällen noch nicht höchstinstanzlich geklärt. So könnte man einerseits argumentieren, mit den OLG Entscheidungen über die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen konnten auch Unternehmer eine Rückforderung ihrer Bearbeitungsentgelte prüfen lassen. Dann bestünden für beide dieselben Verjährungsfristen. Andererseits könnte man auch vertreten, dass die Rechtsprechung des BGH ausdrücklich nur von Verbraucherdarlehen gesprochen hat und somit für Unternehmer noch keine Rechtssicherheit bestand.

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RA Mass, LL.M. und stud. iur. Meinhardt/Specht

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