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BGH: Bearbeitungsgebühren für einen Verbraucherkredit sind unrechtmäßig

Wie bereits berichtet, hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) vom 14.05.2014 klargestellt, dass die Forderung einer laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr, die in den vergangenen Jahren von Banken neben den üblichen Zinsen für die Vergabe eines Verbraucherkredits gefordert wurde, unrechtmäßig ist.

Für Kunden, die nach dieser alten Vergabepraxis der Banken eine Bearbeitungsgebühr zahlen mussten, besteht jetzt, auch durch die Entscheidung des BGH, ein Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrags.

Fordern Sie ihr Geld zurück.
Den Betrag Ihrer „Bearbeitungsgebühr“ sollten Sie in jedem Fall zurückfordern. Die der Bank für den eigenen Bearbeitungsaufwand entstandenen Kosten auf den Kunden abzuwälzen, stellt gerade kein Kavaliersdelikt dar. Der Kunde musste bisher für eine Arbeit zahlen, die ihm nicht zugute gekommen ist, für die er also keine Gegenleistung bekommen hat.

Rückblick
Ähnlich wie in der Entscheidung des BGH (XI ZR 170/13) enthielt ein mit einer Bank geschlossener Darlehensvertrag (§ 488 BGB) eine Bestimmung, die in etwa wie folgt lautete:

„Bearbeitungsentgelt
Das Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet.
Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages.
Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages
fällig und in voller Höhe einbehalten.“
(zitiert nach BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 170/13 –, juris)

Bzw. „ Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“.
(zitiert nach BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 – XI ZR 405/12 –, juris)

Eine solche Vertragsbedingung, die die Kreditinstitute in der Vergangenheit für eine Vielzahl von Darlehensverträgen vorformuliert hatten, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) i.S.d. § 305 Abs. 1 S.1 BGB dar.

Die Zulässigkeit solcher vorformulierten Bearbeitungsentgelte war vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise noch umstritten. Bereits überwiegend wurde in Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass solche Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führen. Nur eine Mindermeinung hielt ein vorformuliertes Bearbeitungsentgelt in banküblicher Höhe für angemessen.

In obigen Entscheidungen schloss sich der BGH der überwiegenden Meinung an, wonach Entgeltklauseln als AGB der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten müssen. Danach sind Bestimmungen unwirksam, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, etwa weil diese den Kostenaufwand für vertragliche oder gesetzliche Leistungspflichten des andern Vertragspartners auf Ersten abwälzen.

Das trifft auch auf die bisher vereinbarten „Bearbeitungsgebühren“ zu, die nach der Feststellung des BGH gem. § 307 Abs. 1 S.1, II Nr.1 BGB unwirksam sind.

Rechtliche Betrachtung:
Anders als die beklagten Kreditinstitute anführten, bestimmt eine solche Bestimmung weder die zu erbringende Leistung aus dem Darlehensvertrag noch eine anderweitige Sonderleistung seitens der Bank, die nicht im Wege der AGB-Inhaltskontrolle zu prüfen wären.

Die Leistungspflichten des Kunden aus dem Darlehensvertrag sind in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB geregelt. Danach ist der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

Das bisher vereinbarte Bearbeitungsentgelt stellt dabei aber keine laufzeitabhängige (monatliche) Zinszahlung dar, sondern eine einmalige Zahlung zu Vertragsbeginn durch den Darlehensnehmer. Aus demselben Grund entfällt daher auch eine Einordnung der Bearbeitungssumme als Disagio.

In der Revision hatten die Kreditinstitute ihre Entgeltforderung als Abgeltung für Sonderleistungen begründet, durch die anfallende Bearbeitungskosten im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung etwa eine Bonitätsprüfung oder vertragsvorbereitende Beratungsgespräche abgedeckt werden sollten.

Damit haben Banken eigene Kosten auf den Kunden abgewälzt:

  • Nach ständiger Rechtsprechung steht die Überprüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden allein im Interesse des Darlehensgebers (also des Kreditinstituts) und ist Entscheidungsgrundlage für (oder gegen) den Abschluss eines Darlehensvertrages. Gegebenenfalls führt sie sogar zu ungünstigeren Konditionen für den Kreditnehmer.
  • Auch für Beratungsgespräche besteht nach der Rechtsprechung erst dann ein selbstständiger Leistungsanspruch, wenn ein Kundengespräch über Vorbereitungs- und Akquisegespräche hinausgeht. Das war aber nicht der Fall.

Der Wegfall des Bearbeitungsentgelts stellt auch keine Störung der Geschäftsgrundlage dar (§ 313 BGB), weil die Kreditinstitute nicht unangemessen benachteiligt werden (Fortzahlung der Zinsen).

Einem Herausgabeanspruch der Kunden steht auch nicht § 814 BGB entgegen, nachdem eine Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zwar existieren seit 2010 obergerichtliche Entscheidungen, die ebenfalls von einer unwirksamen Entgeltklausel ausgegangen sind, diese führen aber nicht zu einer Kenntnis i.S.d. § 814 BGB. Ein Kunde muss nicht nur Tatsachen kennen, die eine fehlende rechtliche Verpflichtung begründen, vielmehr muss er daraus eine rechtlich zutreffende Schlussfolgerung ziehen. Nach Ansicht des BGH kann aus der Kenntnis über das Bestehen von entsprechenden obergerichtlichen Entscheidungen – zumal entgegenstehende ältere Entscheidungen des BGH existieren – aber nicht auf die Kenntnis der Rechtslage geschlossen werden.

Zusammenfassung:
Es bleibt festzuhalten, dass dem geforderten Bearbeitungsentgelt keine Gegenleistung seitens der Bank an den Kunden gegenüber steht. Insbesondere werden Bearbeitungskosten durch die Bank bereits regelmäßig in den Zinssatz einkalkuliert. Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt sind – wie aufgezeigt – nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren und benachteiligen den Vertragspartner unangemessen. Sie sind damit gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam.

Den benachteiligten Kunden steht ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1 S.1 Fall 1 BGB zu. Die Entgeltzahlung erfolgte ohne Rechtsgrund.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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