Mehr Infos

Durch AGB Änderung dem Sparkassenkunden einen Geldanspruch versagen – das können Sie unternehmen

Seit Anfang letzter Woche ist bekannt geworden, dass Sparkassen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Wertpapiergeschäfte ändern wollen, um Kunden um ihnen zustehende Vertriebsvergütungen bringen zu können. Die Zustimmung zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn der Kunde der ihm zugeschickten AGB-Ergänzung nicht bis zum 15. April widerspricht.

Danach sollen diese AGB um eine Klausel ergänzt werden, die in etwa wie folgt lauten kann:

„Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält, vorausgesetzt, dass die Bank die Vertriebsvergütungen nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (insbesondere § 31d WpHG) annehmen darf. Insoweit treffen der Kunde und die Bank die von der gesetzlichen Regelung des Rechts der Geschäftsbesorgung (§§ 675, 667 BGB, 384 HGB) abweichende Vereinbarung, dass ein Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen nicht entsteht.“

(Hervorhebungen sind durch den Verfasser dieses Beitrags eingefügt worden)

Was ist überhaupt eine Vertriebsvergütung?
Eine Vertriebsvergütung erhält die Sparkasse von anderen Instituten, wenn die Sparkasse Wertpapiere dieser Emittenten an eigene Kunden verkauft. Diese Vergütungen haben Kreditinstitute bisher für sich behalten und damit etwa eigene Beratungskosten gedeckt.

In der Rechtswissenschaft ist man aber überwiegend der Auffassung, dass diese Vergütungen nicht der Bank, sondern dem Kunden zustehen. Handelt es sich zwischen Kunde und Bank um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), steht dem Kunden, im Falle der Anlageberatung, ein geschäftsbesorgungsrechtlicher Herausgabeanspruch auf die Vertriebsvergütung gegenüber der Bank zu. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag liegt dabei dann vor, wenn eine Bank Wertpapiere von einem Dritten (dem Emittenten) im eigenen Namen, aber auf Rechnung ihres Kunden erwirbt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zwar am 14.01.2014, Az.: VII ZR 355/12 entscheiden, dass eine Änderung der AGB – wie oben dargestellt – rechtlich zulässig ist, ganz offengelassen hatte er allerdings gerade die Frage, welchem Teil die Vergütung vor einer solchen AGB-Änderung zusteht.

Ob für das Verhältnis zwischen Bank und Kunden ein Geschäftsbesorgungsvertrag angenommen werden kann, ist damit ebenfalls nicht vom BGH entschieden worden. Damit bestehen letzte Unsicherheiten. Die Anwendung eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses wird aber von der überwiegenden Mehrheit angenommen (z.B. OLG Hamm – Az. 31 U 31/09).

Das Gesetz bestimmt bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag nach den §§ 675, 667 Var. 2 BGB aber gerade einen Herausgabeanspruch an den Kunden. Der Wortlaut des § 667 BGB lautet:
„Der Beauftragte (hier die Sparkasse) ist verpflichtet, dem Auftraggeber (dem Kunden) alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.“

Folgen meines Widerspruchs gegen die AGB-Änderung
Die Sparkassen wollen sich durch die AGB-Änderung zumindest für die Zukunft absichern. Ansprüche aus der Vergangenheit können vom Kunden – zumindest für die letzten 3 Jahre (danach gilt die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB) – herausgefordert werden.

Für Sie als Kunden gibt es jetzt zwei Möglichkeiten:

  1. Sie widersprechen der Änderung nicht, verlieren damit aber Ihren Anspruch auf die Vertriebsvergütung auch für die Vergangenheit
  2. Sie widersprechen der AGB-Änderung. Wer dies tut, sollte sich dann darauf einstellen, dass die Sparkasse ihm/ihr das Depot kündigt oder mindestens damit droht. Das bringt für Sie aber sogar einen Vorteil: Generell ist ein Depotwechsel zu einer andern Bank kostenlos. Während man bei den meisten Sparkassen sogar für die Depotführung noch ein Entgelt zahlt, bieten die meisten Direktbanken ein kostenloses Depot an.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

Mehr
Wir kooperieren mit advocado

Als Teil des advocado-Qualitätsnetzwerks gehören wir zu den derzeit rund 350 ausgewählten Kanzleien, die besonders durch eine einwandfreie Beratung sowie zufriedene Mandanten überzeugen. Wir sind stolz darauf, ein Teil dieses Netzwerks zu sein! Damit stellen wir uns bereits jetzt auf die zukünftigen Erwartungen unserer Mandanten ein.

advocado bietet ausgezeichnete Beratung von

 

erfahrenen und spezialisierten Anwälten zu jedem juristischen Anliegen. Die sichere Online-Plattform ermöglicht u. a. eine einfache und flexible Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, die Beratung und Vertretung im Streitfall sowie eine komfortable Zahlungsabwicklung. Die regelmäßigen Kontrollen und Zertifizierungen der Partner-Anwälte zeugen von der besonderen Qualität der auserlesenen Kanzleien.

Für unsere Mandanten eröffnen sich durch die Zusammenarbeit zusätzliche Möglichkeiten, um mit uns zu kommunizieren. Profitieren Sie z. B. von einem komfortablen Videochat, der Erreichbarkeit rund um die Uhr sowie einem sicheren Dokumentenupload über advocado – probieren Sie es gern einmal aus.

Beste Grüße aus Ihrer Kanzlei

© 2023 kraul-vondrathen.de