In seinem Urteil vom 05.11.2009 hielt das OLG Düsseldorf – Az.: I-6 U 17/09, 6 U 17/09 eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines Bankinstituts gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unzulässig.
Für die Wertermittlung eines – als Sicherheit, für die Vergabe eines Darlehens dienenden – Grundstücks, verlangte ein Kreditinstitut in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine:
„Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“.
Nach Meinung des OLG Düsseldorfs hat das Kreditinstitut damit eigene Kosten auf den Kunden abgewälzt. Dazu wie folgt:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Verwender der anderen Vertragspartei bei dem Abschluss eines Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 BGB) unterliegen der Gesetzlichen Kontrolle der §§ 307 ff. BGB. Nicht kontrollfähig sind dagegen Preisabreden, denen eine vertragliche Haupt- oder Nebenleistungen gegenüberstehen (sog. Preishauptabreden). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade nicht um eine Hauptpreisabrede, sondern um eine „Preisnebenabrede“, die das Kreditinstitut schon nach dem Gesetz zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird.
Denn die Besichtigung der von den Darlehensnehmern angebotenen Sicherheiten und alle sonstigen Kosten, die bei der Wertermittlung entstehen, erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts. Durch diese Maßnahmen sichert ein Kreditinstitut seine eigenen Vermögensinteressen ab und entscheidet, ob an den entsprechenden Kunden ein Darlehen ausgezahlt werden kann.
Anders als das verklagte Kreditinstitut vorbrachte dient eine solche Wertermittlung – wenn überhaupt – nur nebensächlich auch dem Kunden, wenn er auf diese Weise gewarnt wird, ein für ihn wirtschaftlich ungünstiges Immobiliengeschäft einzugehen. Dabei handelt es sich aber um einen eher zufälligen Nebeneffekt zum eigentlichen Interesse der Wertermittlung der Bank.
Durch die Forderung von Schätz- oder Besichtigungsgebühren wird ein Kunde aber dann, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, unangemessen benachteiligt. Eine etwaige Klausel ist nicht wirksam, vgl. § 307 BGB.
Kunden können derartige Entgeltleistungen von ihrem Kreditinstitut zurückfordern.
Für den Fall, dass Sie als Kunde durch die Bank selbst verpflichtet werden, ein Gutachten zu erbringen, existiert noch keine Rechtsprechung. Es liegt aber eine vergleichbare Interessenlage zum obigen Fall vor.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht