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Unzulässige Entgeltforderung bei nicht Zustande gekommenem Vertrag

Ein Bankinstitut hatte einen Betrag von 25.000 DM von dem Konto eines Kunden als Aufwandspauschale wegen einer gescheiterten Bauträgerfinanzierung abgebucht. Durch die abgebrochenen Vertragsverhandlungen seien Kosten durch die Bearbeitung der Kreditunterlagen, die Prüfung der Kreditvoraussetzungen des Kunden und der Objektbesichtigung angefallen. Zudem wären Fahrtkosten entstanden.

Eine solche Handlung erklärte das OLG Dresden in seinem Urteil vom 08.02.2001 – Az. 7 U 2238/00, für unrechtmäßig.

Grundsätzlich können sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Schadensersatzansprüche wegen eines grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen ergeben (§ 311 Abs. 2 BGB) – in der Rechtssprache spricht man in solchen Fällen von culpa in contrahendo (kurz c.i.c.). Dies jedoch nur in engen Grenzen. So muss die die Vertragsverhandlungen abbrechende Partei bei der anderen Partei zurechenbar das Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt haben. Aufgrund dieses Vertrauens muss die andere Partei auch Aufwendungen veranlasst haben, die sie andernfalls nicht getroffen hätte.

Damit die Entschließungsfreiheit (die Wahl einen Vertrag abzuschließen oder nicht) einzelner Parteien im normalen Geschäftsverkehr aber weiter bestehen kann, muss es sich um ein nicht unwesentlich aufgekommenes Vertrauen der anderen Vertragspartei handeln. Ein solches ist etwa dann gegeben, wenn der Abbrechende den Vertragsschluss als sicher darstellt oder der andere Teil bereits Vorleistungen erbracht hat, beispielsweise bereits mit der Durchführung des Vertrages begonnen hat.

Die von dem Bankinstitut – siehe oben – bereits erbrachten Aufwendungen fallen aber gerade unter die übliche Akquisitionstätigkeit, den ein Bankinstitut als gängigen Arbeitsaufwand zu leisten hat und die gerade nicht vergütungspflichtig sind. Ein besonderes Vertrauen war im vorliegenden Fall gerade nicht begründet.

Für den Kunden der Bank besteht in diesem Fall ein Herausgabeanspruch gem. § 812 BGB.

RA Mass, LL.M. und stud. iur Specht

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