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Verbraucher müssen kein Entgelt für die Ausführung von fehlerhaften Kontoabbuchungen und deren Berichtigung zahlen

Mit Urteil vom 27.01.2015 – Az.: XI ZR 174/13 hat der BGH die Forderungen eines Kreditinstituts für unwirksam erklärt, das für die Ausführung von Kontoabbuchungen ein Entgelt verlangte.

Grundsätzlich steht einem Kreditinstitut eine solche Entgeltforderung auch gesetzlich nach § 675q III BGB zu. Dies gilt aber nicht für solche Kontobuchungen, die durch eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags aufgrund eines Verschuldens des Kreditinstituts anfallen, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB. Für diese Kosten muss der Zahlungsdienstleister selbstständig aufkommen. Sie hat gerade keinen Anspruch auf ein Entgelt.

Die von dem hier verklagten Kreditinstitut verwendete Klausel war aber so zu verstehen, dass sie ein Entgelt für sämtliche bei der Führung eines Zahlungskontos anfallenden Buchungen bestimmt. Wo aber sämtliche Buchungen bepreist werden, fallen auch Entgelte für eine fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsauftrags und eine Buchungen an, mittels derer das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand gebracht wird.

Die von dem Kreditinstitut verwendete Klausel lautete wie folgt:

„Privatkonten    […]         
  Kontoführung Rechnungsabschluss      ¼-jährlich    
     – Grundpreis vierteljährlich   7,60 EUR 
     – Preis pro Buchungsposten   0,35 EUR“

Eine solche Klausel verstößt dann aber gegen die Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, die von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen vereinbart. Kontrollfähig sind danach unter anderem solche Klauseln, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten oder einen Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt. In den oben beschriebenen Fällen muss eine Bank aber von Gesetzes wegen unentgeltlich vorgehen.

Die Rechtsprechung des BGH reiht sich damit in eine Reihe ähnlicher Entscheidungen und Fälle ein. In der Praxis fordern Banken von ihren Kunden nämlich für die Kontoberichtigung falscher Kontobelastungen eine Kontoauskunft (Kontoauszug) mit dem genauen Datum und der Betragshöhe der Buchung. Auch hier hatte in einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 24.02.2000 Az.: 5 U 116/98 eine Bank versucht dabei anfallende Kosten ihren Kunden aufzudrücken. Die verwendete Klausel war ebenfalls – wie in diesem Fall – unwirksam.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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