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Vereinbarung von Darlehensgebühren für einen Bauspardarlehensvertrag sind unwirksam– Herausgabeanspruch für den Bausparer

Noch kein Jahr ist es her, da entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Entscheidungen (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) vom 14.05.2014, dass die Forderung einer laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr, die in den vergangenen Jahren von Banken neben den üblichen Zinsen für die Vergabe eines Verbraucherkredits gefordert wurde, unrechtmäßig ist. Viele Verbraucher forderten daraufhin ihr Geld zurück.

Diese Situation könnte sich jetzt für Bausparer wiederholen.
Von ihnen fordern die Bausparkassen seit Jahren für die Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“. So heißt es in § 10 der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB):

„Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von …. vom Hundert des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen (Darlehensschuld).“

Nach unterinstanzlicher Entscheidung soll diese „Darlehensgebühr“ aber eine Preisnebenabrede darstellen, die den Bausparer unangemessen benachteiligt und deshalb gem. § 307 BGB unwirksam ist.

Dieses Urteil ist für Verbraucher bares Geld wert. Bausparer, die eine solche „Gebühr“ für das Bauspardarlehen gezahlt haben, haben einen Herausgabeanspruch gegen die Bausparkasse. Grundlage dieser Wertung ist eine Zusammenschau mehrerer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs:

1. Allgemeine Bausparbedingungen fallen unter die gerichtliche AGB-Kontrolle
Der Bundesgerichtshof hatte bereits in unterschiedlichen Entscheidungen (BGH, vom 07.12.2010 – Az. XI ZR 3/10 oder vom 09.07.1991 – Az. XI ZR 72/90 sowie vom 05.11.1991 – Az. XI ZR 246/90) festgestellt, dass die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) auch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i.S.d. § 305 Abs.1 BGB sind.

Nach § 307 BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Allerdings unterliegt nicht jede Bestimmung einer gerichtlichen Kontrolle. Nur wenn die „Darlehensgebühr“ aus § 10 ABB eine Preisnebenabrede darstellt, unterfällt sie der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.

Benachteiligt sie die Kunden dann noch unangemessen, weil die Bausparkasse durch sie einseitig ihre Interessen auf Kosten des Bausparers durchsetzt, ist sie unwirksam.

2. § 10 ABB muss eine Preisnebenabrede sein
Diese Sache wäre sehr einfach gewesen, wenn die Darlehensgebühr eine Bearbeitungsgebühr gewesen wäre. Dann hatten die bereits oben erwähnten Entscheidungen des BGH zur Unwirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr direkt angewendet werden können. Da die Darlehensgebühr hier aber nur ein Entgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens ist, muss insoweit geprüft werden, ob die Klausel eine Preisabrede (nicht gerichtlich überprüfbar) oder eine Preisnebenabrede (gerichtlich überprüfbar) darstellt.

Unter einer Preisabrede versteht man eine Bestimmung, die das Entgelt für eine vertragliche Hauptleistung aus dem geschlossenen Vertrag regelt oder zumindest den Preis für eine nicht gesetzlich geregelte, aber zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmt. Bestimmt eine Klausel dagegen das Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden außerhalb des Vertrages aufgebürdet wird, so spricht man von einer Preisnebenabrede.

Bereits in den Entscheidungen vom 14.05.2014 hatte der BGH im Zuge der Unwirksamkeit einer Bearbeitungsgebühr klargestellt, dass die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Darlehens der laufzeitabhängige Zins ist.

Die aus § 10 ABB geforderte Darlehensgebühr stellt aber kein Entgelt für die Darlehensüberlassung dar, noch ist sie ein Entgelt für eine zusätzliche Sonderleistung der Bausparkasse. Eine unangemessene Benachteiligung dieser Gebühr ergibt sich letztendlich daraus, dass die von den Bausparern entrichteten Entgelte gerade nicht der Bauspargemeinschaft zugute kommen. Die Darlehensgebühr erhöht nur einseitig den Gewinn der Bausparkasse.

Zusammenfassung:
Es bleibt festzuhalten, dass der geforderten Darlehensgebühr keine Gegenleistung seitens der Bausparkasse an den Kunden gegenüber steht. Dann ist die „Darlehensgebühr“ aus § 10 ABB gem. § 307 BGB unwirksam. Den benachteiligten Bausparern steht ein Herausgabeanspruch aus § 812 BGB zu.

Wir können Sie nur ermutigen ihren Anspruch gegen die Bausparkasse geltend zu machen. Auch im Hinblick auf die unhaltbare Kündigungspraxis von Bausparverträgen durch die Bausparkassen ist ein solches Vorgehen mehr als geboten. An dieser Stelle sei noch mal gesagt, dass auch die Kündigung von Bausparverträgen nach unserer Auffassung unrechtes ist. Für genauere Informationen empfehlen wir weitere Beiträge zu diesem Thema auf unserer Webseite.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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