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Nach dem gesetzlich geregelten Widerrufsrecht steht einem Verbraucher grundsätzlich ein 14tägiges Widerrufsrecht– beginnend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses – zu. Allerdings beginnt diese Widerrufsfrist bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen – so die ständige Rechtsprechung.

Noch Jahre, nach einem Vertragsschluss kann dann ein Widerruf möglich sein- sogar noch nach Kündigung eines Vertrags -, weil das Widerrufsrecht nicht verjährt. Für Verbraucher ergibt sich aus dem Widerruf die Möglichkeit so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden.

Der Widerruf kann damit nachträglich eineKostenersparnis für den Verbraucher (insbesondere durch die Rückerstattung aller Zinsen) z.B. bei seiner Restschuld-, Lebens- und Rentenversicherung (Riester-Rente) oder dem Darlehensvertrag – der sog. „Widerrufsjoker“ – darstellen.

Für den Widerruf von Darlehensverträgen gilt die Besonderheit, dass das Widerrufsrecht für Verträge aus den Jahren 2002 und 2010 durch ein kürzlich verabschiedetes Gesetz begrenzt wurde und nur noch bis Mitte 2016 ausgeübt werden kann. Ein späterer Widerruf ist dann nicht mehr möglich.

Das so zurückerlangte Geld verwenden viele Verbraucher zum Zweck einer privaten Vermögensbildung (Kapitalanlage), um auch während der Niedrigzinsphase attraktive Zinsen zu erwirtschaften.

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