Mehr Infos

Das Ende des „Widerrufjokers“ droht

Seit November 2002 besteht für Kreditinstitute die gesetzliche Verpflichtung bei einem Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung über die Möglichkeit eines Widerrufs zu informieren.

Dieser Verpflichtung sind die Banken bis ins Jahr 2010 aber nur mangelhaft nachgekommen und haben in zehntausend Fällen falsche Widerrufsbelehrungen verwendet.
Nach einer Untersuchung durch Stiftung Warentest sind 80 Prozent der seit 2002 geschlossenen Darlehensverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ausgestattet.

Für Darlehensnehmer besteht deshalb auch noch heute die Möglichkeit einen abgeschlossenen Darlehensvertrag (nachträglich) zu widerrufen – der sog. „Widerrufsjoker“.

Folgen des Widerrufs:
Im Falle des Widerrufs muss die Bank von Ihnen erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen ebenso zurückgewähren wie einen Wertersatz für den Vorteil den sie aus Ihrem Geld gezogenen hat.

Im Gegenzug müssen Sie dem Bankinstitut das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen und ebenfalls einen Wertersatz zahlen. Anders als bei einer Kündigung des Darlehensvertrags fällt bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Für den Verbraucher ist ein solcher Widerruf in den allermeisten Fällen vorteilhaft.

Dieses finanzielle Rückgewährungsrisiko der Banken liegt bei geschätzten 1,6-Billionen Euro.

Änderung am Widerrufsrecht
Aufgrund der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/ЕU) müssen nun bis zum 21.03.2016 Gesetzesänderungen – auch über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen – auf den Weg gebracht werden.

Aktuell wird über einen Gesetzesentwurf diskutiert, wonach bei Neuverträgen das Recht zum Widerruf bei unterbliebener oder nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zeitlich auf maximal 12 Monate und 14 Tage beschränkt wird und nicht mehr wie bisher unverwirktbar besteht. Ein späterer Widerruf ist dann nicht mehr möglich.

Und sogar diese verbraucherfeindliche Änderung scheint noch nicht zu genügen. So hat der Bundesrat in seiner 936. Sitzung vom 25.09.2015 (BT. Drucksache 359/1/15) darum gebeten, die gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufs auch auf bereits vor dem 21.03.2016 geschlossene Altverträge auszuweiten.

Die komplette Drucksache haben wir Ihnen hier angefügt. Unter Punkt 1 b) heißt es dort wörtlich:

„Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte […] auch für bereits vor dem 21. März 2016 geschlossene Immobiliar-Verbraucherdarlehen […] eine gesetzliche Ausschlussfrist des Widerrufrechts aufgenommen werden. […] könnte das Widerrufsrecht auf maximal zwölf Monate und 14Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes befristet werden.

Darlehensnehmer sollten sich deshalb beeilen, wenn sie sich noch aus den hochverzinsten Darlehensverträgen retten und die Niedrigzinsphase (als Anschlussfinanzierung) nutzen wollen.
Auch für Darlehensnehmer die bereits ihr gesamtes Darlehen an die Bank zurückgezahlt haben, kann ein Widderruf noch möglich sein.

Durch die Ersparnisse bei Zinszahlungen und Vorfälligkeitsentschädigung lohnt sich ein Widerruf meist schon ohne Rechtsschutzversicherung. In der Regel wird ein anwaltlich-begleitetes Vorgehen aber von den meisten Rechtsschutzversicherungen problemlos übernommen.

Sind auch Sie an einem Widerruf interessiert und wollen die Möglichkeit eines Widerrufs prüfen lassen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir bieten Ihnen wahlweise die Überprüfung Ihrer Widerrufsbelehrung oder zusätzlich auch noch die Berechnung Ihres konkreten Widerrufgewinns an.

____
Jenseits der hier aufgezeigten Problematik ist diese Gesetzesänderung ein herber Einschnitt in den Verbraucherschutz. Bislang bestand für die Banken die gesetzliche Pflicht und durch das „ewige“ Widerrufsrecht auch der Druck den Verbraucher umfassend zu informieren, sogar noch Jahre nach Vertragsschluss. Das ist für einen so langfristigen Vertrag und eine so gravierende finanzielle Belastung auch angemessen. Dieser Druck entfällt durch die geplante Gesetzesänderung.

Für Fehler in der Vergangenheit können Banken in Zukunft nicht mehr herangezogen werden.
Die Bankenlobby hat ganze Arbeit geleistet.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

Mehr
Wir kooperieren mit advocado

Als Teil des advocado-Qualitätsnetzwerks gehören wir zu den derzeit rund 350 ausgewählten Kanzleien, die besonders durch eine einwandfreie Beratung sowie zufriedene Mandanten überzeugen. Wir sind stolz darauf, ein Teil dieses Netzwerks zu sein! Damit stellen wir uns bereits jetzt auf die zukünftigen Erwartungen unserer Mandanten ein.

advocado bietet ausgezeichnete Beratung von

 

erfahrenen und spezialisierten Anwälten zu jedem juristischen Anliegen. Die sichere Online-Plattform ermöglicht u. a. eine einfache und flexible Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant, die Beratung und Vertretung im Streitfall sowie eine komfortable Zahlungsabwicklung. Die regelmäßigen Kontrollen und Zertifizierungen der Partner-Anwälte zeugen von der besonderen Qualität der auserlesenen Kanzleien.

Für unsere Mandanten eröffnen sich durch die Zusammenarbeit zusätzliche Möglichkeiten, um mit uns zu kommunizieren. Profitieren Sie z. B. von einem komfortablen Videochat, der Erreichbarkeit rund um die Uhr sowie einem sicheren Dokumentenupload über advocado – probieren Sie es gern einmal aus.

Beste Grüße aus Ihrer Kanzlei

© 2023 kraul-vondrathen.de