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Restschuldversicherung widerrufen – nachträglich viel Geld sparen

Zusätzlich zu dem Abschluss eines Darlehensvertrags bieten Banken einem Darlehensnehmer häufig auch den Abschluss einer Restschuld- oder auch Ratenschutzversicherung an.

Versicherungszweck dieser Verträge ist die Absicherung vor Tod, Krankheit bzw. Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers.

Der Abschluss einer solchen Versicherung ist allerdings keine Voraussetzung für den Abschluss eines Darlehensvertrags – das aber wissen viele Kunden gar nicht. Entschließen sie sich deshalb zusätzlich auch für eine Restschuldversicherung, zahlt die Bank bei Vertragsbeginn auf einen Schlag die gesamte Versicherungsprämie an die Versicherung.
Diese Prämie muss der Darlehensnehmer dann zusätzlich zu dem Darlehen unter Zinsen an die Bank zurückzahlen.

Für die Bank ist dies ein lohnendes Geschäft. Sie bekommen in der Regel hohe Abschlussprovisionen von der Versicherung als sogenannte „Kickback-Provision” zurück und verdienen mit solchen Geschäften Milliarden. Darlehensnehmer hingegen zahlen noch höhere Zinsen.

Viele Verbraucherorganisationen monieren, dass die abgeschlossene Restschuldversicherung in keinem angemessenen Preis/Leistungsverhältnis stünde. Die Versicherung zahlt im Versicherungsfall nur für begrenzte Zeiträume und hat sich durch umfangreiche Ausschlusskriterien vor einigen Zahlungen ganz geschützt. Zudem besitzen viele Darlehensnehmer bereits eine Risikolebensversicherung oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung, sodass die Gefahr einer Doppelversicherung besteht.

Doch wie kann man sich aus einem solchen Vertragsschluss günstig lösen?
Die reguläre Kündigung unter Umschuldung des Darlehens ist für die meisten Verbraucher schon finanziell nicht möglich. Die günstige Lösung ist ein Widerruf!

Der BGH hat bereits im Jahr 2009, Az. XI ZR 45/09 entschieden, dass ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens auch noch nach Ablauf der regulären Widerrufsfrist (14 Tage) möglich ist, weil die verwendeten Widerrufsbelehrungen keinen Hinweis über das Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen gem. § 358 Abs. 5 BGB (alte Fassung) beinhalteten.

Bis zum 13.05.2014 bestand nach § 358 Abs. 5 BGB a.F. die Pflicht auch bei verbundenen Verträgen über die Rechtsfolgen des Widerrufs hinzuweisen, wonach der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines der miteinander verbundenen Verträge auch an den jeweils anderen Vertrag nicht mehr gebunden ist.

Seit der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts ist diese Pflicht aus § 358 Abs. 5 BGB entfallen. Ein Unternehmer muss nun nicht mehr uneingeschränkt über die Rechtswirkungen des Widerrufs bei verbundenen Verträgen belehren. Bei einem verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags ergibt sich diese Belehrungspflicht nun aus Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 lit b. EGBGB

Eine solche Verbindung zwischen zwei Verträgen nahm der BGH auch zwischen dem Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag an.
Nach § 358 Abs. 3 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Eine wirtschaftliche Einheit besteht nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn beide Verträge über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten.

Zwar dient ein aufgenommenes Darlehen primär der Finanzierung anderer Geschäfte, wohingegen die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens dient, allerdings ändert dies nichts an der Tatsache, dass zumindest ein Teilbetrag des Darlehens zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversicherung verwendet wird. Das der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Dies reicht aus um eine wirtschaftliche Einheit zwischen beiden Verträgen anzunehmen.

Wirkung des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs muss die Bank von Ihnen erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen ebenso zurückgewähren wie einen Wertersatz für den Vorteil den sie aus Ihrem Geld gezogenen hat.
Im Gegenzug müssen Sie dem Bankinstitut das gewährte Darlehen in voller Höhe zurückzahlen und ebenfalls einen Wertersatz zahlen. Anders als bei einer Kündigung des Darlehensvertrags fällt bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung an.

Für den Verbraucher ist ein solcher Widerruf in den allermeisten Fällen vorteilhaft.

Wollen auch Sie von einem WIderruf ihrer Restschuldversicherung profitieren?
Wir überprüfen die verwendete Widerrufsbelehrung auf Fehler, damit Sie auch nachträglich noch widerrufen können. Für noch mehr Sicherheit können wir Ihnen ebenfalls die genaue Rückforderungssumme berechnen.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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