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Änderung der Rechtsprechung über die Pflicht zur Aufklärung über das Risiko der Anteilsrücknahmeaussetzung

nach OLG Dresden, Urteil vom 15.11.2012 – 8 U 512/12

Leitsätze
1. Ein offener Immobilienfonds, der Immobilien in 10 Staaten (Deutschland, Frankreich, Japan, Spanien, Niederlande, USA, Hongkong, Schweden, Belgien und Österreich – über 2/3 des Besitzes dabei innerhalb der europäischen Union) besitzt, war im März 2008 noch als risikoarme Anlage zu empfehlen.

 

2. Die Möglichkeit einer dauerhaften oder vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme war im Frühjahr 2008 noch kein Bestandteil der Aufklärungspflicht gegenüber einem Anleger.

3. Seit Neufassung des Investmentgesetzes vom 22.06.2011 muss über die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen aufgeklärt werden.

Problem/ Sachverhalt
Ein Ehepaar erwarb am 12.03.2008 Anteile am Fonds Morgan Stanley P2 Value, einem offenen Immobilienfonds. Der Immobilienbesitz des Fonds war in 10 Staaten (Deutschland, Frankreich, Japan, Spanien, Niederlande, USA, Hongkong, Schweden, Belgien und Österreich – über 2/3 des Besitzes dabei innerhalb der europäischen Union) verteilt. Dieser Fonds wurde geschlossen, was zur Folge hatte das die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzte. Am 22.10.2010 veräußerten die Klägerin und ihr Ehemann ihre Anteile über die Beklagte an der Börse. Die Klägerin begehrt den Ersatz des dabei entstandenen Differenzschadens. Beide waren bei Erwerb der Anteile nicht auf das Risiko einer Aussetzung der Anteilsrücknahme hingewiesen worden.

Entscheidung
Grundsätzlich gilt, dass bereits eine Beratung anleger- und objektgerecht sein muss. Das bedeutet, dass neben dem Wissensstand des Kunden auch dessen Risikobereitschaft und Anlageziel berücksichtigt werden muss. Vor einer Anlageentscheidung muss auf allgemeine Risiken, die aus der damaligen Konjunkturlage und der Entwicklung des Kapitalmarkts, aber auch auf spezielle Risiken, die aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts entstehen, eingegangen werden. Nach dem BGH muss eine so gemachte Aufklärung ex ante (aus damaliger Sicht) betrachtet lediglich vertretbar, richtig und vollständig gewesen sein. Das Risiko, einer im Nachhinein entstehenden Verschlechterung der Anlage, trägt der Kunde.

Das OLG Dresden hält die damals gemachte Empfehlung für nicht fehlerhaft und schließt sich einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urteil vom 18.01.2012 – 2 O 204/11) an. Danach sind nach §§ 31 Abs. 3 S. 1 und 4 WpHG einem Kunden in der Analgeberatung für seine Anlageentscheidungen rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zustellen. Allerdings sind nur wesentliche Umstände, nicht aber nur rein theoretische Risiken von Bedeutung. Zum Zeitpunkt des Erwerbs war das Risiko der Aussetzung der Rücknahme nicht absehbar, nachdem es bei offenen Immobilienfonds bis 2004 rund 50 Jahre keine Probleme gab. Auch die erstmals kurzfristig bei lediglich drei offenen Immobilienfonds auftretenden Aussetzungen für Rücknahmen Ende 2005 /Anfang 2006 änderten daran nichts. Anleger, die ihre Anteile hielten, entstanden keine Verluste und auch Anteilsrücknahmen wurden wieder aufgenommen. Eine nachhaltige Gefährdung, die ein aufklärungspflichtiges Risiko begründen würde, hat sich daraus nicht ergeben. Erst im Zuge der Finanzkrise sind offene Immobilienfonds ab Herbst 2008 in Schwierigkeiten gekommen. Ein offener Immobilienfonds war daher im März 2008 als solide und wertbeständig und somit als risikoarme Anlage zu vermitteln. Auch nach § 42 Abs. 1 Nr. 12 InvG konnte keine Aufklärungspflicht, über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme geltend gemacht werden. Ein Verkaufsprospekt sollte auf eine solche Möglichkeit hinweisen, dieser selbst war aber nicht ungefragt zu übergeben. Dann lässt sich auch kein Rückschluss ziehen, dass dieses Risiko in der Beratung aufgeklärt werden müsste (§ 121 Abs. 1 Satz 3 InvG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs InvG i.d.F. vom 21.12.2007).

Mittlerweile ist mit der Neufassung des Investmentgesetzes (22.06.2011) in den §§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 121 Abs. 1 Satz 1 InvG festgesetzt, dass einem Anlageinteressenten bereits vor Vertragsschluss wesentliche Informationen in Bezug auf die Anlage mitgeteilt werden müssen. Zu den wesentlichen Informationen zählt seither nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.mit Abs. 2a Nr. 2 InvG auch eine Aufklärung über die Rücknahmeaussetzung von Anteilen und daraus entstehende Folgen nach § 81 InvG.

Praxishinweis
Mittlerweile besteht eine Aufklärungspflicht über das Risiko der Anteilsrücknahme.

Das OLG Dresden macht in dieser Entscheidung ebenso auf den Unterschied zwischen dem Begriff „risikolos“ und „risikoarm“ aufmerksam. Danach beschreiben beide Begriffe nicht dieselbe Risikobereitschaft. So umfasst eine risikoarme Anlage zwar keine spekulative Anlageform, sie ist aber nicht ausschließlich risikofrei und mit geringen Risiken behaftet. Dagegen ist bei risikolosen Anlagen eine zukünftige Auszahlung mit Sicherheit bekannt. Bei einer Klage und bereits im Beratungsgespräch ist daher bei der Wortwahl genau aufzupassen.

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