nach OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2010 – 17 U 113/09
Leitsätze
1. Eine Bank muss ihre Kunden über alle wesentlichen Umstände der Anlageentscheidung unterrichten. Damit gilt die Ansicht des BGH auf eine anleger- und objektgerechte Beratung auch bei Medienfonds.
2. Zu den wesentlichen Umständen zählen auch die Rückzahlungen, die die Fondsgesellschaft an die Bank nach erfolgreicher Beratung auszahlt (Rückvergütung), unabhängig von dessen Höhe. Eine solche Unterrichtung kann nicht allein durch allgemeine Angaben über die Vertriebskosten im Anlageprospekt ersetzt werden, wenn sich daraus die genaue Höhe dieser Zahlungen nicht ergibt.
3. Der BGH hat in einer anderen Entscheidung (III ZR 196/09) festgestellt, dass eine solche Aufklärungspflicht dagegen nicht für einen freien, von der Bank unabhängigen Anlageberater gilt, da dem Anlageinteressent bei diesem ein eigenes Interesse an der Anlageempfehlung klar ist.
Problem/ Sachverhalt
Aufgrund einer vorangegangenen Kundenberatung durch die Bank entschlossen sich mehrere Kläger zum Kauf von Kommanditanteilen am F. & E. VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG. Aus diesem Grund zahlte die Fondsgesellschaft der Bank eine Rückvergütung aus. Dies wurde den Anlegern seitens der Bank nicht mitgeteilt.
Entscheidung
Durch den Beratungsvertrag ist die Bank nach Ansicht des Gerichts gegenüber dem Anleger verpflichtet in einer richtigen und vollständigen Aufklärung über alle wesentlichen Umstände der Anlageentscheidung zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Aufklärung über erhaltene Rückzahlungen (auch Rückvergütung/ Kick-Back) der Bank.
Unter der Rückvergütung versteht man die umsatzabhängige Provision die eine Bank bei erfolgreicher Anlagevermittlung eines Kunden von der Anlagegesellschaft erhält. Das entsprechende Geld stammt dabei aus im Prospekt offen ausgewiesenen Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen. Durch diese Offenlegung soll das eigene Interesse der Bank, eben diese und keine andere Anlage zu empfehlen, für den Anleger erkenntlich gemacht werden. Bei einer Bankberatung ist es für den Anleger gerade von Bedeutung, ob diese durch Provisionen an der Empfehlung verdient. Nur so kann der Interessenkonflikt der Bank, die alleine nach den Kundeninteressen handeln soll, aufgezeigt werden.
Abzugrenzen von einer stets aufklärungspflichtigen Rückvergütung ist die Innenprovision, die aus dem Anlagevermögen bezahlt wird. Diese ist nur unter besonderen Umständen aufklärungspflichtig.
Eine Aufklärungspflicht gilt nicht für den freien und von der Bank unabhängigen Anlageberater, da dieser gerade durch diese Tätigkeit Geld verdient. Dies muss einem Kunden klar sein. (Für mehr Informationen zu diesem Thema lesen sie hier)
Praxishinweis
Bei einer Anlageberatung durch eine Bank sollten Sie sich absichern und sich nach Rückvergütungen der Bank erkundigen. Dies ermöglicht Ihnen eine genaue Einschätzung eines eventuellen Eigeninteresses der Bank und lässt Sie das Beratungsgespräch richtig einordnen. Aus nicht öffentlich gemachten Rückvergütungen ergeben sich Schadensersatzansprüche.
Empfehlung
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihr Schadensersatzanspruch gegeben ist? Lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage als Vorbereitung für das Beratungsgespräch ist für Sie mit keinen Kosten verbunden. Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, wie z.B. Emissionsprospekt, Zeichnungsschein, Korrespondenz, im Anhang.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht