nach BGH vom 19.07.2012 – Az.: III ZR 308/11
Leitsätze
1. Eine Tochtergesellschaft einer Bank, die als selbstständiges Unternehmen hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist, muss in der Beratung den Maßstab eines freien Anlageberaters berücksichtigen.
2. Insbesondere muss dann nicht über Rückvergütungen aufgeklärt werden.
Problem/ Sachverhalt
Die Klägerin beteiligte sich nach einer Anlageberatung durch eine Tochtergesellschaft – in Form einer GmbH – einer Sparkasse an einem Medienfonds mit einer Einlage in Höhe von 200.000 Euro zuzüglich eines Agio in Höhe von 5% der Anlagesumme (10.000 Euro). Für die Beratung wurde seitens der Klägerin kein Entgelt gezahlt. Das Beratungsgespräch, bei dem hauptsächlich Kunden der Sparkasse beraten wurden, fand innerhalb der Geschäftsräume der Sparkasse statt. Die Tochtergesellschaft erhielt von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung eine Provisionszahlung, auf die die Klägerin nicht gesondert hingewiesen wurde. Für diesen Umstand nahm die Klägerin das Unternehmen wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch.
Entscheidung
Bereits in einer andern Entscheidung haben wir über die unterschiedliche Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen eines „freien“ Anlageberaters und andererseits eines „bankgebundenen“ Anlageberaters informiert. Der BGH hatte zu entscheiden, in welchem Umfang eine unabhängige Tochtergesellschaft einer Bank über Rückvergütungen aufzuklären hat.
Nach Meinung des BGH handelt es sich bei dieser Tochtergesellschaft um ein juristisch selbstständiges Unternehmen und nicht um ein Kreditinstitut. Dann sind auch nicht die Beratungsgrundsätze einer bankgebundenen Anlageberatung anzuwenden, sondern lediglich die Maßstäbe eines freien Anlageberaters. Ein freier Anlageberater muss aber nicht auf eine Rückvergütungsprovision hinweisen, da die Kenntnis über eine solche Zahlung regelmäßig auch von einem Kunden erwartet werden kann.
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Praxishinweis
Dass ein freier Anlageberater für seine erfolgreichen Anlageempfehlungen von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung erhält, sollte einem Anleger klar sein. Nicht unbedingt erwartet wird eine Provisionszahlung, wenn eine Tochtergesellschaft einer Bank, die gerade wie in diesem Fall auch noch dieselben Geschäftsräume nutzt, über eine Anlage berät. Dieses Problem umgehen Sie ganz einfach, indem Sie bei Beginn der Beratung nach dem Stand des Beraters (selbstständig/bankgebunden) fragen.
Empfehlung
Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihr Schadensersatzanspruch gegeben ist? Lassen Sie sich beraten und die Rechtslage prüfen. Eine unverbindliche Vorabprüfung der Rechtslage als Vorbereitung für das Beratungsgespräch ist für Sie mit keinen Kosten verbunden. Kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, wie z. B. Emissionsprospekt, Zeichnungsschein, Korrespondenz, im Anhang.
RA. Mass, LL.M. und stud. iur. Specht