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Dubai-Fonds von Trend Capital – Hoffnung für geschädigte Anleger

In einem veröffentlichten Urteil des OLG Koblenz vom 15.01.2016, Az. 8 U 1268/14, hat das Gericht die Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigt. Diese war für die Fondsgesellschaft als Mittelverwendungskontrolleur tätig. Als solche hatte sie die bestimmungsgemäße Verwendung der Kapitaleinlagen der Anleger durch die Fondsgesellschaft zu überwachen.

I. Totalverlust mit Dubai-Fonds
Die im Jahr 2003 gegründete Trend Capital Unternehmensberatung für Finanzen GmbH initiierte in den Jahren 2005 – 2008 mehrere Immobilienfonds:

• Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay KG
• Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II KG
• Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay III KG

Bei den Finanzprodukten handelte es sich um geschlossene Immobilienfonds, die Gewinne durch einmaligen An- und Verkauf von Immobilien in den Vereinigten Arabischen Emiraten erzielen sollten.

Als mit dem Ausbruch der Finanzkrise im September 2008 die Banken keine neuen Kredite mehr gewährten und Investoren ihr Geld aus Dubai abzogen, fielen die Immobilienpreise. Wegen der nur geringen Nachfrage nach Immobilien, der ein Überangebot durch den Bauboom in Dubai gegenüberstand, mussten viele Immobilienfonds Insolvenz anmelden (Quelle: Die Welt „Deutsche Anleger verlieren Millionen in Dubai“ vom 14.09.10). Auch Anleger der Trend Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG mussten einen Totalverlust ihrer Einlagen hinnehmen.

II. Schadensersatz für Kapitalanleger
Mit dem Urteil des OLG Koblenz könnte sich für geschädigte Anleger die letzte Möglichkeit ergeben, doch noch ihr eingesetztes Kapital zurückzugewinnen.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Mittelverwendungskontrolleur künftigen Anlegern gegenüber verpflichtet, schon vor Abschluss einer Beteiligung das Anlagemodell auf die zweckgerechte, vorgesehene Verwendung der Anlagegelder hin zu überprüfen. Hierzu gehört die Untersuchung, ob dem Kontrolleur Anlagegelder vorenthalten und damit seiner Mittelverwendungskontrolle entzogen werden könnten – so auch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08. Eine solche Prüfungspflicht ergibt sich aus dem Vertrag zwischen Fonds- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der auch Schutzpflichten für Anleger entfaltet (sog. Vertrag zugunsten Dritter).

Nach Ansicht des OLG Koblenz habe eine solche Verpflichtung auch in den Fällen der Capital GmbH & Co. Dubai Business Bay II und III KG bestanden. Zu diesem Ergebnis kam das Gericht unter Auslegung des in den Prospekten (Dubai II und Dubai III) abgedruckten Mittelverwendungsvertrags, mit dem die Fondsgesellschaft gerade auch geworben hatte.

Dort heißt es in im Kapitel „Die Anlagestrategie“ unter der Überschrift „Mittelverwendung“:

„Alle finanziellen Transaktionen der Fondsgesellschaft, angefangen von der Einzahlung des Kommanditkapitals der Anleger, über die Abrechnung der fondsbezogenen Kosten bis hin zur Investition in die konkreten Zielobjekte, werden durchgängig in Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dem Mittelverwendungskontrolleur – der W. AG – vorgenommen. Diese doppelte Mittelverwendungskontrolle, deren Wortlaut vollständig in dem Mittelverwendungskontrollvertrag im Kapitel „Die Verträge“ abgedruckt wurde, umfasst die Verwendung aller Ein- und Auszahlungen und die Auskehrung aller Rückflüsse an die Anleger.

Nach Auffassung des OLG Koblenz musste ein verständiger Erklärungsempfänger die mehrfach herausgestellte „doppelte Mittelverwendungskontrolle“, die konkret und mit Tatsachenbehauptungen belegt wurde, als verbindliche Tatsachenangabe beurteilen, die gerade auch seinem Schutz diente.

Entgegen den Ausführungen im Emissionsprospekt war der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vertrag mit der Fondsgesellschaft allerdings nur die Kontrolle der deutschen Fondskonten möglich. Eine Mittelverwendungskontrolle in Dubai fand gerade nicht statt.
Unter diesen Umständen hätte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anleger vor der Zeichnung darüber aufklären müssen, dass ihr eine ausreichende Mittelverwendungskontrolle unter den vorliegenden Vereinbarungen nicht möglich sei und eine Veruntreuung der Einlagen nicht kontrolliert werden könne.

Zudem nannte das Gericht neben dem Widerspruch im Emissionsprospekt weitere Auffälligkeiten – wie eine nur widerrufliche Kontovollmacht des Mittelverwendungskontrolleurs und keine Einflussmöglichkeit des Mittelverwendungskontrolleurs auf die Fondsgelder in Dubai –, die eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begründen.

Für Anleger folgt aus dieser unterlassenen Aufklärung ein Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB. Der Mittelverwendungskontrolleur habe geschädigten Anleger so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie den Fondsgesellschaften nicht beigetreten wären (sog. Zeichnungsschaden: Einlagesummen abzüglich etwaiger Ausschüttungen).

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