Die Entscheidung des Landesgerichts München vom 19.12.2014 – Az. 3 O 7105/14 stößt eine große Tür für viele Anleger geschlossener Fonds auf, die aus ihrer Fondsbeteiligung austreten wollen.
Zur Entscheidung
In der Sache ging es um einen Anleger der nach einem Anlageberatungsgespräch mit seiner Bank für 15.000 Dollar Anteile an einem Schifffonds erworben hatte. Da dieses Beratungsgespräch ebenso fehlerhaft wie auch der ausgeteilte Fondsprospekt sei, forderte er von seiner Bank eine Schadensersatzzahlung sowie die Rücknahme all seiner Fondsanteile.
Zur Rechtslage
Unstreitig wurde in dem Beratungsgespräch nicht über ein mögliches Innenhaftungsrisiko des Anlegers gegenüber der Fondsgesellschaft aufgeklärt. Ein solches Risiko besteht für einen Anleger dann, wenn das Stammkapital (das Vermögen) der Fondsgesellschaft über einen gesetzlichen festgelegten Wert sinkt (dazu unten mehr). Für diesen Fall muss ein Anleger empfangende Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen. Das ergibt sich aus dem § 31 Abs. 1, 2 und 4 GmbHG.
Wie kommt es zu einem solchen Absinken des Stammkapitals
In der Praxis wäre ein Absinken des Stammkapitals einer Fondsgesellschaft unter den gesetzlichen Wert von fünfundzwanzigtausend Euro (§ 5 GmbHG) z.B. wie folgt möglich:
Viele Fonds zahlen gerade in den ersten Monaten noch regelmäßig vermeintliche „Gewinnausschüttungen“, um Anleger positiv zu stimmen. In Wahrheit handelt es sich dabei aber nur um anteilige Geldausschüttungen, die durch vorher eingesammeltes Geld der Anleger selbst stammt. Ein wirklicher Gewinn wird dabei gar nicht erwirtschaftet. Ohne einen Geldzuwachs sinkt durch eine solche Ausschüttung dann aber das Stammkapital der Gesellschaft.
Es sei hier noch einmal klar gestellt: Es geht nicht darum, dass es gerade zu einem Fall der Innenhaftung gekommen ist. Bestraft wird hier allein schon die unterbliebene Aufklärung allein darüber, dass eine solche Innenhaftung potentiell möglich ist.
Für die beratende Bank stellte diese Innenhaftung auch deshalb kein wesentliches Risiko einer Anlagebeteiligung dar, weshalb über dieses Problem nicht im Beratungsgespräch aufgeklärt wurde. Das sah das Landgericht München ganz anders. So ist das Wissen um die Innenhaftung für einen Anleger bereits deshalb wichtig, weil dieser erhaltene Geldausschüttungen nur dann ausgeben oder behalten kann, wenn er diese Summen nicht mehr an die Fondsgesellschaft zurückzahlen muss. Andernfalls müsse der Anleger eine Rücklage bilden.
Auch der ausgeteilte Fondsprospekt hat auf diese Innenhaftung nicht hingewiesen.
Und hier liegt der Knackpunkt dieser Entscheidung. Man kann mit gutem Gewissen davon ausgehen, dass in vielen Fondsprospekten nicht über das generelle Risiko der Innenhaftung berichtet und aufgeklärt wird. Komfortabel ist diese Entscheidung damit gerade für all die Anleger, deren Fonds in Schieflage ist.
Möglicherweise haben auch Sie einen Schadensersatzanspruch gegen ihre Bank und können eine Rückabwicklung verlangen. Sie wollen wissen, ob auch in Ihrem Fall eine Rückabwicklungsmöglichkeit gegeben ist?
Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne.
RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht