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Rückzahlung Ihrer Kapitaleinlage aus Verlustgeschäft mit BWF-Stiftung durchsetzen

Rückzahlung Ihrer Kapitaleinlage aus Verlustgeschäft mit BWF-Stiftung durchsetzen

Als Kanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts haben wir uns mit dem Anlagebetrug der BWF-Stiftung befasst. Durch die Vertretung geschädigter Mandanten gegenüber der BWF-Stiftung konnten wir so bereits Einblick in die Allgemeinen Vertragsbedingungen und das Anlagekonzept dieser Stiftung bekommen.

Als geschädigter Anleger haben Sie sicherlich schon der Presse entnommen, dass sich das bei der BWF-Stiftung gelagerte Gold zu einem überwiegenden Teil als wertloses Füllmaterial herausgestellt hat. Das eingesetzte Kapital von rund 6.500 Anlegern im Gesamtwert von knapp 57. Mio. Euro steht damit vor dem Totalverlust.

Ein Überblick über Ihre Möglichkeiten einer Rückgewinnung:

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Über das Vermögen der BWF-Stiftung wurde bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet. Wir haben deshalb Ansprüche unserer Mandanten ordnungsgemäß beim Insolvenzverfahren angemeldet. Da das gefälschte Gold aber nicht annähernd eine finanzielle Kompensation für die vielen Ansprüche der Gläubiger darstellt, ist es nahezu ausgeschlossen, dass Anleger ihre Kapitaleinlage nach Ende des Insolvenzverfahrens zurückbekommen.

Wer sein Geld zurückbekommen möchte, muss deshalb andere Mitteln und Wege beschreiten.

Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen

Durch Mitteilung der Bundesanstalt für Finanzen (BaFin) vom 25.02.2015 betrieb die BWF-Stiftung ein unerlaubtes Einlagengeschäft. Der Verkauf von Gold erfolgte also ohne vorherige Genehmigung der BaFin.

Gegen ein Unternehmen, das ohne Erlaubnis der BaFin Bankgeschäfte abgeschlossen hat, können Schadensersatzansprüche gem. § 823 II BGB geltend gemacht werden. Zu diesen Ansprüchen besteht mit dem Urteil des BGH vom 11.07.2006 – VI ZR 341/04 oder dem Urteil des OLG Celle vom 14.04.2004 – 4 U 147/04 bereits auch eine gesicherte Rechtsprechung. Damit könnte Ihnen auch ein Direktanspruch gegen den Geschäftsführer des Unternehmens zustehen.

Zudem hat die Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen der BWF-Stiftung eine Anklage wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs erhoben. Diese Anklage muss nun noch vom Gericht zugelassen werden. Nach einer rechtskräftigen Verurteilung bestehen dann weitere rechtliche Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz, etwa über § 823 II iVm. § 263 StGB.

Ob sich die Verantwortlichen, die zwar auch mit ihrem privaten Vermögen haften würden, als solvente Schuldner herausstellen und eine Rückerstattung der gesamten Einlagen der geschädigten Anleger leisten können erscheint auch hier mehr als fraglich.

Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung

Eine gute Chance für geschädigte Anleger könnte allerdings die Haftung von beteiligten Anlageberatern und -vermittlern darstellen. Diese Haften für eine Falschberatung, sind aber oftmals haftpflichtversichert.

Nimmt ein Anleger vor dem Kauf einer Kapitalanlage eine Beratung über das Anlageprodukt in Anspruch, so muss er – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) – eine anleger- und objektgerechte Beratung erhalten. Wird eine solche Aufklärung nicht gewährleistet, kann dies Schadensersatzansprüche zur Folge haben, da zugunsten des Anlegers vermutet wird, dass er die Anlage bei ordnungsgemäßer Beratung/Aufklärung nicht erworben hätte. Eine Prüfung möglicher Beratungsfehler muss dabei aber immer im Einzelfall erfolgen.

Schon ein Anlagevermittler schuldet einem Interessenten nach dieser Rechtsprechung folglich eine richtige und vollständige Information über die tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss er das Anlagekonzept, über das er Auskunft erteilt, zumindest einer Plausibilitätsprüfung, insbesondere über die wirtschaftliche Tragfähigkeit, unterziehen.

Ein Anlageberater ist sogar zu weit aus mehr als nur einer (einfachen) Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Er muss darüber hinaus seine Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken erstreckt, die für den Interessenten eine wesentliche Bedeutung für seinen Erwerb haben oder haben können.

Das beworbene Konzept der BWF-Stiftung erscheint – auch ohne die Tatsache der unechten Goldbarren – aber als nicht wirtschaftlich tragfähig. Dieser Eindruck entsteht bei einer Durchsicht der Vertragsunterlagen unserer Mandate mit der BWF-Stiftung.

So hatte die BWF-Stiftung potentiellen Anlegern unrealistische Renditeversprechen in Aussicht gestellt:

Zwischen dem ersten bis vierten Jahr wurde eine Verzinsung von vier Prozent versprochen, die vom fünften bis achten Jahr auf fünf Prozent und ab dem neunten Jahr jährlich auf 6,5 Prozent steigen sollte. Wer sein Gold später an die BWF-Stiftung verkaufen wollte, konnte zudem einen Mindestpreis – trotz Goldpreisschwankungen – fordern, der sich gegenüber dem Kaufpreis erhöhen sollte

Dazu heißt es in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für BWF-Gold Standard, Stand 01.12.2012:

„ IV. Rückkauf durch die BWF
[…]

2. Der von der BWF zugesicherte Rückkaufpreis entspricht dem ursprünglichen Kaufpreis multipliziert mit einem Faktor, welcher von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist. Dieser Faktor stellt sich wie folgt dar:

Laufzeit 2 Jahre: Faktor 1,1 (110%)

Laufzeit 4 Jahre: Faktor 1,3 (130%)

Laufzeit 8 Jahre: Faktor 1,8 (180%)

[…] “.

Nur um überhaupt die entstehenden Kosten für die Lagerung des Goldes, versprochene Zinsen, Provisionen an die Vermittler, Kosten der Verwaltung, Werbungskosten, Kursverlust des Goldes etc. zu decken, hätte die BWF-Stiftung eine ungeheure wirtschaftliche Leistung erbringen müssen. Hier hätten Anlageberater und -vermittler stutzig werden müssen, plausibel ist das nämlich nicht.

Darüber hinaus ist auch der durch die BWF beworbene Eigentumserwerb an den Goldbarren rechtlich angreifbar. Der im Prospekt beworbene Eigentumserwerb beurteilt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen eines Sachdarlehens gem. § 607 BGB. Bei einem solchen überträgt der Darlehensgeber (Anleger) dem Darlehensnehmer (BWF-Stiftung) für gewöhnlich das Eigentum an einer Sache. Nur in Ausnahmen kann auch eine Besitzüberlassung vereinbart werden, wenn dies – was hier nicht der Fall war – besonders im Vertrag geregelt wird. Schon aus diesem Grund war eine Eigentümerstellung des Anlegers nicht möglich.

Es existieren deshalb bereits auch unterinstanzliche Gerichtsentscheidungen – etwa des LG Hof vom 30.11.2015, AZ. 13 O 370/15 und des LG Berlin vom 04.12.2015, Az. 3 O 139/15 – die eine Haftung der Anlagevermittler angenommen haben. Dabei soll es sich allerdings erstmal nur um Versäumnisurteile handeln, also Urteil bei denen die Gegenseite trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder sich nicht auf eine streitige Verhandlung eingelassen hat – eine rechtliche Sicherheit ist damit noch nicht gegeben.

Beratungsangebot

Noch bevor Sie gegen Ihren Berater beziehungsweise Vermittler vorgehen, werden wir für Sie ein kurzes Rechtsgutachten erstellen, in dem wir die Erfolgschancen einer Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs darlegen werden. Dabei erhalten Sie von uns auch einen Fragebogen zu den Umständen des Erwerbs und der Entwicklung der Ihnen angebotenen Kapitalanlage.

„Nicht-Rechtschutz-Versicherte“, die etwa erst den Ausgang des strafrechtlichen Verfahrens (siehe Ausführungen zu „Ansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen“ oder eine gesicherte Rechtsprechung abwarten wollen, müssen auf die Verjährung ihrer Ansprüche achten.

Ausgehend von einer kenntnisabhängigen Verjährung beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB 3 Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Tatsachen und Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Zögern Sie bitte nicht bei etwaigen Fragen mit uns Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie bei einem unverbindlichen Termin/Telefonat. Wir freuen uns, Sie kennenzulernen.

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Wir kooperieren mit advocado

Als Teil des advocado-Qualitätsnetzwerks gehören wir zu den derzeit rund 350 ausgewählten Kanzleien, die besonders durch eine einwandfreie Beratung sowie zufriedene Mandanten überzeugen. Wir sind stolz darauf, ein Teil dieses Netzwerks zu sein! Damit stellen wir uns bereits jetzt auf die zukünftigen Erwartungen unserer Mandanten ein.

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Für unsere Mandanten eröffnen sich durch die Zusammenarbeit zusätzliche Möglichkeiten, um mit uns zu kommunizieren. Profitieren Sie z. B. von einem komfortablen Videochat, der Erreichbarkeit rund um die Uhr sowie einem sicheren Dokumentenupload über advocado – probieren Sie es gern einmal aus.

Beste Grüße aus Ihrer Kanzlei

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