Schiffsfonds: Nach Totalverlust nun auch noch Rückzahlung früherer Ausschüttungen?
Noch vor wenigen Jahren wurden Schiffsfonds als sichere Anlage mit satten Renditen beworben. Wegen des weltweiten Warenhandels auf den Meeren investierten viele Privatanleger nahezu ihr gesamtes Vermögen in die als perfekte Altersvorsorge beworbenen Produkte.
Für viele Anleger hat sich eine Beteiligung an einem Schiffsfonds allerdings nicht bezahlt gemacht. Wohingegen – nach Angabe der Zeit, „Schiffsfonds: In der Krise allein“ vom 06.03.2014, Ausgabe Nr. 11/2014 – Reeder ein Vermögen mit Schiffen verdienten, die Banken Gelder bei der Kreditvergabe kassierten, und die Emissionshäuser sich das Auflegen, Managen und Vertreiben der Fonds mit satten Summen vergüten ließen, sah er von den versprochenen Gewinnausschüttungen nichts. Erste Schiffsfonds gingen Pleite, Anleger verloren ihre gesamten Kapitaleinlagen.
Schon 2014 schrieb die Zeit, dass auch 60 Prozent der damals verbleibenden Schiffsfonds vor der Insolvenz stünden. Diese Gefahr wird nun Wirklichkeit. So schreibt die Zeitschrift „Die Welt“ in einem aktuellen Artikel vom 06.03.2016 „Die zweite Falle eines desaströsen Spar-Produkts“, dass vielfach Banken ihr Geld von Fondsinitiatoren zurückverlangen, nachdem der Preisindikator für die Güterverschiffung auf dem tiefsten Stand seiner Geschichte abgerutscht ist.
Neben einem Totalverlust ihrer Einlagen müssen Anleger jetzt auch eine Rückzahlung von ausgezahlten Ausschüttungen fürchten, die sie in den Anfangsjahren erhielten, die sich augenscheinlich aber nicht auf tatsächlichen Gewinnen begründet hatten.
Viele Anleger, gerade Rentner, stellt diese Nachzahlungspflicht vor ein großes finanzielles Problem, denn mitunter haben sie diese Ausschüttungen bereits ausgegeben. Auch ihre Ersparnisse sind durch die Beteiligungen bereits verloren.
Was jetzt noch bleibt:
1. Schadensersatzansprüche gegen den Totalverlust prüfen
Schon in der Vergangenheit, als die ersten Schiffsfonds in Schieflage gerieten und der Markt auch weiterhin eine schlechte Entwicklung der Güterverschiffung prophezeite, haben wir für unsere Mandanten gerichtlich wie außergerichtlich Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Vielfach haben Anlageberater und -vermittler nur unzureichend über Risiken einer Beteiligung oder erhaltene Boni (Kickback-Zahlungen) aufgeklärt und deshalb ihre Beratungspflichten verletzt. Auch eine Haftung der Fondsinitiatoren wegen fehlerhafter Prospektangaben ist durch mehrere Gerichtsurteile bestätigt worden. In einem solchen Fall erhält ein Anleger dann seine gesamte Einlage unter Zinsen zurück.
Unbedingt beachten müssen private Anleger die Verjährung ihrer Ansprüche:
Der Gesetzgeber stellt bei der Verjährung auf den Zeitpunkt ab in dem der Anspruch entstanden ist und der Anleger von den den Anspruch begründenden Umständen und auch der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB (Kenntnis abhängige Verjährung). Mit Schluss des Jahres, indem diese Kenntnis erlangt wurde, läuft dann eine 3 jährige Verjährungsfrist, § 195 BGB.
Spätestens aber verjähren alle Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung nach zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs (Kenntnis unabhängige Verjährung), also selbst dann, wenn der Anleger immer noch keine Kenntnis über seine Ansprüche hat.
Betroffen sind hier aktuell Fonds, die im Jahr 2006 geschlossen wurden. Etwaige Schadensersatzansprüche könnten in diesen Fällen durch die Gerichte aber abgelehnt werden, weil Anleger durch die Presse die Chance hatten von ihren Ansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung durch oberlandesgerichtliche Entscheidungen zu erfahren (Damit Beginn der Kenntnis abhängige Verjährung).
Für einige Anleger könnten Schadensersatzansprüche damit nicht mehr zum gewünschten Erfolg führen.
2. Rückzahlung bereits ausgezahlter Ausschüttungen verhindern
Fündige geschädigte Anleger könnten sich fragen, warum sie überhaupt verpflichtet werden, ausgezahlte Ausschüttungen zurückzuzahlen. So bestimmt § 169 Abs. 2 HGB doch gerade, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
Dazu muss beachtet werden, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 BGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten erfolgen können, etwa wenn in dem Gesellschaftsvertrag zusätzliche Vereinbarungen über mögliche Auszahlungen vereinbart wurden oder eine Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist.
Die Ausschüttungen die viele Anleger erhalten haben sind gerade nicht durch erzielte Gewinne gedeckt, sondern in anderer Weise, etwa durch die Verringerung des Stammkapitals, erbracht worden. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttung kann sich dann ebenso aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede ergeben.
Zu dieser Problematik existiert bereits eine breite Rechtsprechung. So hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 74/11, bereits festgestellt, dass Regelungen in Gesellschaftsverträgen einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
Hieraus folgt, dass Zweifel bei der Auslegung von bestimmten Vertragsklauseln – wie bei den AGB – zu Lasten des Verwenders gehen. Die Rückzahlungspflicht einer erhaltenen Ausschüttung muss sich deshalb klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Mit dieser Rechtsprechung torpediert der Bundesgerichtshof das rechtspolitische Ziel, den Gesellschaften effektivere Sanierungsmöglichkeiten zu verschaffen, ohne dass sie dazu zwingend einen Insolvenzantrag stellen müssen. Es ist deshalb bemerkenswert und anlegerfreundlich, dass er die AGB-rechtliche Auslegungsregel „im Zweifel gegen den Verwender“ auch in diesen Fällen konsequent anwendet.
BERATUNGSANGEBOT:
Um Ihnen einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, erstellen wir für Sie vorab ein Rechtsgutachten. Darin loten wir Ihre Erfolgschancen einer Durchsetzung Ihres Schadensersatzanspruchs aus und befassen uns mit der Rückzahlung bereits ausgezahlter Ausschüttungen. Als Kanzlei mit einer Spezialisierung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts stellen wir die dafür nötige Expertise.