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Familien und Erbrecht

In Deutschland werden in den nächsten 10 Jahren Vermögenswerte in Höhe von insgesamt rund 3,1 Billionen Euro vererbt. Es gibt zwei Möglichkeiten etwas fast ohne Gegenleistung zu erhalten: Zum einen durch Schenkung und zum anderen durch Erbfall. Umgangssprachlich hört man dabei häufig die Ausdrücke “etwas mit der warmen oder mit der kalten Hand geben”. Wir beschäftigen uns hier mit “der kalten Hand” und möchten Ihnen einen Überbllick über einen unserer Tätigkeitsschwerpunkte geben.

Generell regelt das Erbrecht, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht. Mit Erbfall tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft automatisch in die Fußstapfen des Erblassers. Dabei gehen im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten auf den Erben über.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge ganz oder zum Teil aufheben oder ändern. Die Möglichkeit des Erblassers, eine letztwillige Verfügung zu treffen, ist Ausdruck der Testierfreiheit, die neben der Universalsukzession und der Familienerbfolge das Erbrecht gestaltet. Universalsukzession bedeutet dabei, dass jeder Verstorbene einen (oder mehrere) Gesamtnachfolger, den Erben, haben muss. Tritt der Erbfall ein, bestimmt sich die Erbfolge nach der durch letztwillige Verfügung vom Erblasser getroffenen Regelung (sog. gewillkürte Erbfolge). Die gesetzlichen Vorschriften greifen in diesem Fall nicht. Als letztwillige Verfügung kommen das Testament (§§ 1937, 2064 ff. BGB), das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB) oder von eingetragenen Lebenspartnern oder der Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) in Betracht.

Neben dem Vermögensnachlass werden auch etwaige Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers auf seine Erben übertragen, sodass sich für die Hinterbliebenen sowohl Rechte als auch Pflichten aus der Erbschaft ergeben. Eine Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers ist damit nicht ausgeschlossen.

Wir bieten Ihnen unter anderem zu folgenden Themen kompetente Unterstützung:

  • Pflichtteil
  • Testament, Erbvertrag, Nachlass
  • Erbengemeinschaft
  • Erbstreitigkeiten
  • Unternehmensübergabe

 

Familienrecht

In der Bundesrepublik Deutschland lebten 2013 laut dem Statistischen Bundesamt circa. 8 Millionen Familien mit höchstens einem minderjährigen Heranwachsenden. 1,2 Millionen Familien gelten mit drei oder mehr Kindern als kinderreich. Dagegen haben rund 3,4 Millionen Familien nur ein Kind und nochmal genauso viele zwei Kindern.

Das Familienrecht ist Teil des allgemeinen Zivilrechts und somit im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Es ist im vierten Buch im BGB in den §§ 1297 – 1921 geregelt sowie in einigen Nebengesetzen. Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates, der in Art. 6 GG gewährleistet wird und zur Folge hat, dass das Familienrecht staatlich ausgestaltet ist.

Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse innerhalb der Familie, die durch Verwandtschaft, Lebenspartnerschaft oder durch Ehe entstehen. Zum Familienrecht gehören das Eherecht, das Kindschafts- und Verwandtschaftsrecht, die Vormundschaft, die Betreuung und Pflegschaft sowie die Adoption Minderjähriger oder Volljähriger.

Vor dem Familiengericht besteht kein Anwaltszwang, allerdings ist es Laien aufgrund der Komplexität des Rechtsgebietes anzuraten, bei Streitigkeiten einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um das bestmöglichste Urteil herbeizuführen.

Eine Trennung oder Scheidung berührt die Betroffenen im Regelfall am Meisten. Die Rechtsfolgen einer Trennung oder Scheidung spielen aber auch im Alltag der Familienanwälte und der Justiz die größte Rolle, obwohl sie nur ein Teilgebiet des Familienrechts darstellen. Das Familienrecht regelt dabei die Zahlung von Unterhalt (Höhe der Unterhaltszahlungen) für Kinder oder getrennt lebende oder geschiedene Ehe- oder Lebenspartnern, die Frage des Sorgerechts und den Umgang mit den gemeinsamen Kindern nach einer Trennung und / oder Scheidung. Weiterhin legt es die Voraussetzungen für die Ehescheidung fest, wie lange Eheleute berechtigt sind, Steuervorteile des Ehegattensplitting in Anspruch zu nehmen, und welche Rentenansprüche mit der Scheidung von einem Ehe- oder Lebenspartner auf den anderen zu übertragen sind. Ferner bestimmt das Familienrecht wie im Streitfall mit gemeinsamen Schulden, einer gemeinsamen Immobilie oder Vermögen der Eheleute umzugehen ist.

Seit dem 01.Oktober 2017 dürfen auch gleichgeschlechtliche Partner heiraten und eine gleichberechtigte Ehe führen, natürlich mit allen Rechten und Pflichten. Die neue Fassung des § 1353 BGB lautet nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“. Die Umwandlung von Lebenspartnern zu Ehepartnern erfolgt nur auf Wunsch. Beide Partner müssen auf dem Standesamt erklären, dass sie künftig eine Ehe auf Lebenszeit führen wollen. Bereits eingetragene Lebenspartnerschaften bleiben bestehen, allerdings kommen keine neuen hinzu. Darüber hinaus ist seit Oktober auch eine Adoption für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Dafür musste nicht einmal das Adoptionsrecht geändert werden, denn dort wird allgemein von „Ehepaaren“ gesprochen.

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