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Darlehen mit einer Zinscap-Vereinbarung (Zinsanpassungsklausel) unwirksam

Für die Vergabe eines Darlehens muss der Darlehensnehmer dem Bankinstitut einen Zins zahlen (§ 488 Abs. 1 BGB). Dabei ist es Bankkunden beim Abschluss eines Darlehensvertrags möglich gewesen – neben einem konventionellen festen Zinssatz – die Höhe dieser Zinsen durch eine Zinscap-Vereinbarung zu bestimmen.

Als Zinscap bezeichnet man die vertraglich festgelegte Zinsober- und -untergrenze, die dann, während der gesamten Vertragslaufzeit für den Kunden absehbar,  nur zwischen dieser Ober- und Untergrenze variieren kann.  Ausschlaggebend für die periodisch-variierende Anpassung der Zinshöhe sind dann Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt. Für die Verbraucher sollte die Zinssicherheit nach oben einen Vorteil darstellen, gerade aber in aktuellen Zeiten anhaltender Niedrigzinsen ist die festgeschriebene Zinsuntergrenze ein Nachteil.

Doch diese Zinsanpassungsklausel in Form der Zinscap-Vereinbarungen in älteren Verträgen ist oftmals unwirksam. Dieser Meinung hat sich bereits das Landgericht Duisburg in seinem Urteil vom 01.12.11 Az.: 1 O 124/11 angeschlossen. Das hat zur Folge, dass Sie als Kunde unrechtmäßig gezahlte Zinsen herausverlangen können.

Dazu genauer:
In den Zinsanpassungsklausel der Zinscap-Vereinbarungen wurden dabei regelmäßig Vereinbarungen gewählt wie:

„Die Bank kann den variablen Zinssatz, insbesondere bei Veränderungen am Geldmarkt, unter Berücksichtigung ihrer wechselnden und ihren bei Vertragsabschluss nicht überschaubaren künftigen Refinanzierungsmöglichkeiten anpassen.“

Eine solche Formulierung verstieß aber gegen das bis zum 01.01.2002 geltenden Verbraucherkreditgesetz, genauer § 4 VerbrKrG. (Mittlerweile in den §§ 491 ff. BGB eingearbeitet). Nach dieser gesetzlichen Vorgabe muss ein Bankinstitut die konkreten Voraussetzungen angeben, nach denen im Rahmen des variablen Zinssatzes Änderungen vorgenommen werden sollen.

Formulierungen – wie die obige – sind dafür aber zu unbestimmt, wenn „insbesondere auf Veränderungen am Geldmarkt“ verwiesen wird. Allein aus einer solchen Formulierung sei es für den Kunden nicht ersichtlich, welche genauen Änderungen des Geldmarktes überhaupt für eine Zinsänderung relevant sind. Schon das Wort „insbesondere“ lässt völlig offen, ob auch noch weitere Voraussetzungen eine Anpassung des Zinssatzes zur Folge haben können und wenn ja, welche weiteren Umstände dies sein sollen.

Ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 4 VerbrKrG hatte gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 VerbrKrG aber zur Folge, dass der Vertragszins auf den gesetzlich vorgeschriebenen Zinssatz von 4 % p.a. (vgl. § 246 BGB) herabgesenkt werden muss. Da eine Zinscap-Vereinbarung zur damaligen Zeit aber oft über einen Zinssatz von mindestens 4,5 % und höchstens 6,5% abgeschlossen wurde, führt eine Reduzierung des Zinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz zu erhöhten Zinszahlungen,  auf die das Bankinstitut keinen Anspruch hat. Dann besteht für den Bankkunden ein Herausgabeanspruch aus § 812 BGB.

RA Mass, LL.M. und stud. iur. Specht

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