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Immobilienkaufvertrag: Schuldrechtliches Wegerecht ist nicht kündbar

| Bei einem zugunsten von Bewohnern eines Nachbargrundstücks schuldrechtlich begründeten Wegerecht ist davon auszugehen, dass dieses nicht gekündigt und ohne Zustimmung der Nachbarn nicht aufgehoben werden darf. So sieht es das Landgericht (LG) Aachen. | 

Immobilienkäufer vereinbarten im Vertrag mit den Verkäufern ein Wegerecht zugunsten der Nachbarn. Sie verpflichteten sich, einen neben dem Haus und über den Hof verlaufenden Weg weiterhin zu dulden, offenzuhalten, zu unterhalten und die Benutzung durch die jeweiligen Bewohner der benachbarten Mittelwohnung zu gestatten und diese Verpflichtung an etwaige Rechtsnachfolger zu übergeben. Eine einseitige Beendigung durch die Käufer war ausgeschlossen. Die Käufer kündigten später das Wegerecht und verlangten Herausgabe des Gartentorschlüssels sowie festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sind, den Zugang zu ihrem Grundstück für die Nachbarn zu erhalten. Sie blieben in zwei Instanzen erfolglos. 

Zunächst stellte das LG fest: Das Wegerecht ist durch den Kaufvertrag als echter Vertrag zugunsten der Nachbarn wirksam eingeräumt worden. Dass ein eigenes Leistungsrecht und somit ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, war dem Vertragszweck zu entnehmen. Der bestehende Zustand, dass die beklagten Nachbarn ihren Garten auch über das Grundstück der Käufer verlassen konnten, sollte aufrechterhalten und auch an Rechtsnachfolger weitergegeben werden. Damit sollten die Nachbarn begünstigt und berechtigt werden, das schuldrechtlich begründete Wegerecht durchzusetzen. 

Das LG: Der Kündigungsausschluss ist auch wirksam. Die Vereinbarung des Wegerechts erfolgte unentgeltlich und ist als Leihvertrag zu werten. Ein Leihvertrag kennt grundsätzlich keine Bindungsgrenze. Die Vereinbarung der Käufer mit den Voreigentümern ist auch nicht als Übernahme einer bestehenden Verpflichtung auszulegen, sondern als Neubegründung einer eigenen Verpflichtung zugunsten Dritter. 

Quelle | LG Aachen, Urteil vom 5.8.2021, 3 S 2/21

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